25.01.2017

Erwerb von Anteilen an Haubergkomplex grunderwerbsteuerfrei

Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Haubergsanteile sind keine Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

BFH 9.11.2016, II R 17/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Juni 2012 ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 6.000 € sowie acht Pfennige eines Haubergkomplexes (Haubergspfennige) zu einem Kaufpreis von 8.000 €. Bewirtschaftet und verwaltet wird der Haubergkomplex durch eine Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen (GWaldG NW).

Die Genossenschaft war unter der Bezeichnung "Hauberggenossenschaft" als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Kläger wurde daraufhin unter Nennung seines Namens als Eigentümer der Haubergspfennige (Haubergsanteile) im Anteilgrundbuch eingetragen.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer i.H.v. 700 € fest und legte dabei den gesamten gezahlten Kaufpreis i.H.v. 14.000 € als Gegenleistung zu Grunde. Der Einspruch, der sich gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Haubergspfennige in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer richtete, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Erwerb von Haubergsanteilen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Erwerb von Haubergsanteilen ist kein steuerbarer Erwerbsvorgang. Haubergsanteile sind keine Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Rechtsverhältnisse der Hauberggenossenschaften waren ursprünglich in der Haubergordnung für den Kreis Siegen aus dem Jahr 1879. Nunmehr findet das GWaldG NW auf die ehemaligen Hauberggenossenschaften Anwendung (§ 1 Nr. 2 GWaldG NW). Ziel und Zweck des Haubergkomplexes ist die Erhaltung des Waldes in seinem Bestand (vgl. § 21 S. 2 GWaldG NW). Der Haubergkomplex ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von Anteilberechtigten zur Förderung und Erreichung dieses Ziels.

Er ist daher mit einer Personengesellschaft vergleichbar, bei der ebenfalls zwischen den Gesellschaftern eine vereinbarte gegenseitige Verpflichtung besteht, "die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern". Die Haubergsanteile vermitteln eine Berechtigung mit mitgliedschaftlichem und sachenrechtlichem Einschlag. Der Anteilberechtigte ist Mitglied der zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gebildeten Waldgenossenschaft (§ 9 GWaldG NW) und als Gesamthänder am Gemeinschaftsvermögen (§ 2 Abs. 1 GWaldG NW) beteiligt.

Zum gesamthänderisch gebundenen Gemeinschaftsvermögen nach § 2 Abs. 1 GWaldG NW gehören auch die Grundstücke des Haubergkomplexes (Hauberggrundstücke). Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GWaldG NW steht das Gemeinschaftsvermögen den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Gemeinschaftsvermögen (§ 2 Abs. 2 S. 2 GWaldG NW).

Wegen der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschaftsvermögens sind die Haubergsanteile keine Miteigentumsanteile i.S.v. §§ 741 ff., 1008 ff. BGB an den Haubergsgrundstücken. Die Rechtsprechung, nach der Miteigentumsanteile als Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG zu behandeln sind, findet insoweit keine Anwendung. Allein aus § 3 Abs. 2 S. 1 GWaldG NW, der - ähnlich wie § 747 S. 1 BGB - eine Übertragung der Anteile durch Rechtsgeschäft zulässt, kann nicht - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 1 GWaldG NW - der Schluss gezogen werden, dass Haubergsanteile den Miteigentumsanteilen an Grundstücken vergleichbar sind.

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