16.08.2011

"Essen auf Rädern" stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar

Kosten für gelieferte Mahlzeiten ("Essen auf Rädern") stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 EStG dar, sondern außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG. Zudem ist § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Maßnahmenpaketes erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden.

FG Münster 15.7.2011, 14 K 1226/10 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten i.H.v. 1.824 € als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.H.v. 7.757 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten allerdings als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG, die geltend gemachten Aufwendungen für Handwerkerleistungen kürzte es auf den aus seiner Sicht im Streitjahr geltenden gesetzlichen Höchstbetrages von 600 €.

Die Kläger waren weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den Aufwendungen für die ihnen gelieferten Mahlzeiten um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. Gesetzes handele. Hinsichtlich der Handwerkerleistungen sei der gesetzliche Höchstbetrag von 1.200 € bereits im Jahr 2008 und nicht erst ab dem Jahr 2009 anwendbar.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da zu der Frage der erstmaligen Geltung des Höchstbetrages von 1.200 € ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist.

Die Gründe:
Die Klage war bezüglich beider Streitpunkte abzuweisen.

Zwar war die Annahme richtig, dass es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten um Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung handelte. Die Dienstleistung als solche war damit zwar haushaltsnah, allerdings wurde sie im Streitfall nicht im Haushalt der Kläger, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht. Dies stand damit der Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a EStG entgegen.

Entgegen der Auffassung der Kläger war der in § 35a Abs. 2 S. 2 EStG enthaltene Höchstbetrag für Aufwendungen, die - wie im Streitfall - im Veranlagungszeitraum 2008 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen im Veranlagungszeitraum 2008 erbracht wurden, nicht durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 von 600 € auf 1.200 € erhöht worden. Vielmehr war § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Maßnahmenpaketes erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht wurden.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Art. 4 Abs. 3 übersehen hat, dass Art. 1 Nr. 4b inhaltlich auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes Bezug nimmt, jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 später in Kraft tritt. Der Gesetzgeber wollte nach seinem - aus Sicht des Senates - eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppeln. Dabei hat er es auf Grund eines Redaktionsversehens lediglich unterlassen, neben Art. 1 Nr. 3 auch Art. 1 Nr. 4b des Gesetzes in Art. 4 Abs. 3 aufzunehmen.

Linkhinweis:

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FG Münster Newsletter v. 15.8.2011
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