EU-Kommission: Deutschland soll Mehrwertsteuer-Befreiung für Kostenteilungsvereinbarungen bei Dienstleistungen ausdehnen
- die Tätigkeiten der Mitglieder sind von der Mehrwertsteuer befreit,
- die geteilten Dienstleistungen werden für unmittelbare Zwecke der von den Mitgliedern ausgeübten Tätigkeiten erbracht,
- der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten
- und die Befreiung führt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen.
Die gegenwärtigen deutschen Rechtsvorschriften beziehen sich jedoch lediglich auf Zusammenschlüsse im Gesundheitsbereich. Steuerpflichtige in anderen Bereichen, die Kostenteilungsvereinbarungen getroffen haben, müssen zurzeit Mehrwertsteuer auf die von ihnen geteilten Dienstleistungen abführen. Dies ist mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie unvereinbar, die Befreiungen nicht auf besondere Berufsgruppen beschränkt.
Die Aufforderung der Kommission ist in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" ergangen, dem zweiten Schritt eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Sollte die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem EuGH verklagen.