EU-Kommission genehmigt deutsche Steuerbefreiung für Flüge von und zu Nordseeinseln
Die Inseln dürfen nicht über eine tideunabhängige Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland verfügen. Zudem darf der Abflug- oder Ankunftsort auf dem Festland nicht weiter als 100 km Luftlinie von der Nord- oder Ostseeküste entfernt sein oder muss auf einer anderen inländischen Insel liegen. Mit anderen Worten beschränkt sich die Beihilfe auf Flüge von und zu Inseln, die für die Verbindung zum Festland auf Fähren angewiesen sind, die nur bei Flut und gutem Wetter verkehren können. Unter die Steuerbefreiung zu den obengenannten Bedingungen fallen die Inseln Juist, Norderney, Helgoland, Baltrum, Langeoog, Wangerooge und Borkum.
Deutschland hat sich bereiterklärt, die Steuerbefreiung auf Flüge zwischen den inländischen Inseln und anderen EWR-Zielorten auszuweiten.