14.03.2024

EuGH-Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für Errichtung ausländischer Familienstiftung europarechtswidrig?

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Es hat dem EuGH in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

FG Köln v. 30.11.2023, 7 K 217/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein. Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. 200.000 € sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I.

Die Klägerin war der Ansicht, die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gem. § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer allerdings ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags i.H.v. lediglich 20.000 € und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III).

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das FG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Az. des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-142/24.

Die Gründe:
Der Senat hat Zweifel, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist.

Insofern wird dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2.5.1992 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung der günstigeren Steuerklassen I oder II führt.

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FG Köln - Pressemitteilung vom 11.3.2024
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