08.02.2024

EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt werden (Rechtslage bis zum 31.12.2014)

Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von sog. In-App-Käufen in den Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre), in denen Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung (i.d.F.) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 284 vom 26.10.2013, S. 1) ‑‑MwSt-DVO‑‑ noch nicht in Kraft getreten war.

Kurzbesprechung
EuGH-Vorlage v. 23.8.2023 - XI R 10/20

UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 3 Abs 11, § 3a Abs 1, § 3a Abs 2, § 3a Abs 4 S 2 Nr. 13, § 14c EGRL 112/2006 Art 28, 112/2006 Art 44, 112/2006 Art 45, 112/2006 Art 58, 112/2006 Art 203
EUV 282/2011 Art 9a, 282/2011 Art 7
BGB § 164 Abs 2


Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem 01.01.2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den ‑ den Endkunden erteilten ‑ Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?

2. Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)?

3. Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?

Das beim BFH anhängige Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH über die vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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