EuGH-Vorlage zur Frage, ob "Scraps" Rauchtabak darstellen
Kurzbesprechung
Vorlagebeschluss v. 17.9.2024 - VII R 42/20
EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a
TabStG § 1 Abs 2 Nr. 3
AEUV Art 267
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Streitfall keine industrielle Verarbeitung erforderlich, damit der Tabak zum Rauchen geeignet ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet erreicht nicht den Grad einer Standardisierung.
Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a
TabStG § 1 Abs 2 Nr. 3
AEUV Art 267
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Streitfall keine industrielle Verarbeitung erforderlich, damit der Tabak zum Rauchen geeignet ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet erreicht nicht den Grad einer Standardisierung.
Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.