06.03.2025

EuGH-Vorlage zur Frage, ob "Scraps" Rauchtabak darstellen

1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) ‑‑Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)‑‑ dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?

Kurzbesprechung
Vorlagebeschluss v. 17.9.2024 - VII R 42/20

EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a
TabStG § 1 Abs 2 Nr. 3
AEUV Art 267


Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Streitfall keine industrielle Verarbeitung erforderlich, damit der Tabak zum Rauchen geeignet ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet erreicht nicht den Grad einer Standardisierung.

Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Verlag Dr. Otto Schmidt