13.09.2011

Fahrtaufwendungen für Schulwege stellen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar

Fahrtaufwendungen, die dadurch entstehen, dass Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht haben, können weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 ist nichts Unübliches daran zu erkennen aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.

FG Rheinland-Pfalz 22.6.2011, 2 K 1885/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnte im Streitjahr 2007 aus dienstlichen Gründen in einer Gegend ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 € - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, im Streitjahr an 130 Tagen jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben. Dabei habe er nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet.

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten allerdings ab. Es war der Ansicht, dass sie bereits durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen sei. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen.

Anschließend beantragte der Kläger, die Fahrtaufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Denn wenn eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften werde, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten. Das Finanzamt verweigerte allerdings auch eine solche Berücksichtigung.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Fahrtaufwendungen, die dem Kläger dadurch entstanden waren, dass er seine Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hat, konnten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Bei den Aufwendungen handelte es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige und nicht um Werbungskosten. Insofern fehlte der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, da das auslösende Moment für die Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre zugeordnet sein muss. Im vorliegenden Fall war das auslösende Moment allerdings in der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern zu sehen.

Es lagen auch keine außergewöhnlichen Belastungen vor, denn Aufwendungen sind grundsätzlich nur außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind hingegen grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen, da sie durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Bei den Kosten der Schulausbildung handelt es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Dabei entstehende Kosten fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie waren hier somit schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich.

Der BFH hatte bereits in einer Entscheidung von 1966 Entsprechendes ausgeführt. An diesen Grundsätzen hat sich bis heute nichts geändert, zumal im vorliegenden Fall das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausging. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkennt das Gericht im Übrigen nichts Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 13.9.2011
Zurück