Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind keine Versorgungsbezüge
FG Köln 22.5.2013, 7 K 3185/12Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr als Ruhestandsbeamte des BEV Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen. Außerdem erhielten die Kläger im Streitjahr auf Veranlassung des BEV geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die Deutsche Bahn AG. Auf diese freiwillig geleisteten Vergünstigungen, die die Kläger in den Vorjahren und bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand während ihrer aktiven Dienstzeit erhalten hatten, bestand kein Rechtsanspruch.
Das Finanzamt behandelte die geldwerten Vorteile aus den Fahrvergünstigungen als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die geldwerten Vorteile in Form der den Klägern gewährten Fahrtvergünstigungen zu Unrecht als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG behandelt und den Klägern damit zu Unrecht den Abzug eines Arbeitnehmerpauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr. 1a EStG sowie dem Kläger den Abzug eines Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG verwehrt.
Die Fahrtvergünstigungen stellten keine Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG dar. Es lagen weder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a, b EStG noch die des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG vor. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a, b EStG ausdrücklich bestimmt, was im Einzelnen als Versorgungsbezug anzusehen ist. Somit fehlte es bereits an einer beamtenrechtlichen bzw. entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Gewährung der Fahrtvergünstigungen. Denn mit der Aufhebung des § 6 Abs. 4 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung) zum 1.1.1994 war die gesetzliche Grundlage für eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Gewährung von Fahrtvergünstigungen entfallen. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG kam nicht zur Anwendung, da er sich alleine auf Bezüge aus der privaten Wirtschaft bezieht, bei denen die Versorgungsleistung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung in einem Anstellungsvertrag erbracht wird. Dies war bei den Klägern nicht der Fall, da sie im öffentlichen Dienst standen.
Infolgedessen gehörten die geldwerten Vorteile in Form der Fahrtvergünstigungen als Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Denn zum Arbeitslohn zählen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden. Zwischen den Beteiligten war nicht streitig, dass die Fahrtvergünstigungen dem Grunde nach jeweils geldwerte Vorteile für die Kläger darstellten und dass die Kläger diese Vorteile aufgrund ihrer früheren Beschäftigung beim BEV erhielten.
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