Fall Schreiber muss neu verhandelt werden
BGH 6.9.2011, 1 StR 633/10Das LG verurteilte den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, wurde das Verfahren eingestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer i.H.v. mehr als 14 Mio. DM. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nachdem die Tat im April 1992 mit der letzten Zahlung des Bestechungslohns beendet gewesen sei.
Der Angeklagte stützt seine Revision gegen die Verurteilung auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil, soweit das Verfahren wegen Bestechung eingestellt wurde. Der BGH hob das Urteil auf die Revision sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft auf. Ein Teil der Feststellungen hat Bestand.
Die Gründe:
Die Revision des Angeklagten war mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Das LG hat einen Beweisantrag zur steuerrechtlichen "Ansässigkeit" des Angeklagten i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada zu Unrecht abgelehnt. Dieses Tatbestandsmerkmal entscheidet, inwieweit die verschwiegenen Provisionseinkünfte des Angeklagten der deutschen Einkommensteuer unterfallen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen im Urteil genügen nicht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil zu stellen sind. Der Senat konnte daher nicht überprüfen, ob die Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Umstand, dass der Staatssekretär bereits vor der letzten Zahlung eines Teils des Bestechungslohns aus seinem Amt ausschied, ist demgegenüber für die Beurteilung der Verjährung unbeachtlich.
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