21.06.2016

Familienkasse muss Kindergeldempfänger keine unnötigen Anwaltskosten erstatten

Eltern, die gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid durch einen Rechtsanwalt erfolgreich Einspruch eingelegt haben, können keine Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen, wenn sie erst im Einspruchsverfahren Unterlagen vorgelegt hatten (hier: Studienbescheinigung der Tochter), die sie allerdings schon früher hätte vorlegen können. Auch ein etwaiges Verschulden ihrer Kinder müssen sie sich zurechnen lassen.

FG Rheinland-Pfalz 2.6.2016, 6 K 1816/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte nach dem Abitur seiner Tochter der Familienkasse auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich seine Tochter im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses in Spanien aufhalte und einen Studienplatz suche. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen der Behörde dafür keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hatte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom Januar 2015 aufgehoben.

Dagegen legte der Kläger - vertreten durch einen Rechtsanwalt - Einspruch ein und machte u.a. geltend, seine Tochter habe sich für das Sommersemester 2015 an den Universitäten Mainz und Köln beworben. Die Familienkasse forderte erneut entsprechende Nachweise, woraufhin der Kläger im April 2015 eine Studienbescheinigung vorlegte, wonach sich seine Tochter bereits im September 2014 an der Hochschule Trier eingeschrieben hatte.

Daraufhin half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte ab Oktober 2014 Kindergeld. Der Kläger verlangte außerdem die Erstattung der Anwaltskosten, was die Familienkasse allerdings ablehnte. Sie war der Ansicht, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (Studienbescheinigung) erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien. Der Kläger berief sich darauf, dass er die ihm vorliegenden Unterlagen stets an die Familienkasse weitergeleitet habe und dass ihm erst nach Beauftragung eines Anwalts Kindergeld gewährt worden sei.

Das FG wies die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Familienkasse keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Die Familienkasse muss die Gebühren oder Auslagen eines Anwalts nur dann erstatten, wenn seine Beauftragung notwendig gewesen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Der Kläger hatte die erforderlichen Unterlagen vielmehr schuldhaft verspätet erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. Auch ein etwaiges Verschulden seiner Tochter muss er sich zurechnen lassen. Der Ablehnungsbescheid und das Einspruchsverfahren wären somit bei rechtzeitiger Vorlage der Studienbescheinigung vermeidbar gewesen.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 21.6.2016
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