22.02.2013

Firmenjet von Energiesteuer befreit

Das FG Düsseldorf hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Firmenjets von Konzernen dann von der Energiesteuer befreit sind, wenn das Unternehmen eine gesonderte "Fluggesellschaft" unterhält. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Unternehmen mit dem ihm gehörenden Luftfahrzeug für konzernangehörige Gesellschaften Personen befördert und ihre Leistungen den konzernangehörigen Gesellschaften in Rechnung stellt.

FG Düsseldorf 27.6.2012, 4 K 4372/08 VE
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält einen Luftfahrtbetrieb und ist Eigentümerin eines Flugzeugs. Sie verfügt weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92. Sie führte durch den bei ihr angestellten Piloten neben Trainings- und Werkstattflügen seit Oktober 2007 Flüge für Unternehmen der A-Unternehmensgruppe, der sie auch angehört, durch. Zudem führte sie Flüge für den Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementärin durch. Für die Flüge berechnete sie den verbundenen Unternehmen und dem Geschäftsführer ein Entgelt, das sie mit 2.900 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer für die Flugstunde nach den geleisteten Flugminuten berechnete.

Beim beklagten Hauptzollamt beantragte die Gesellschaft die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr versagt, weil die Gesellschaft kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe. Denn sie führe nur "innerbetriebliche" Flüge für andere Konzerngesellschaften durch.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer.

Nach § 52 Abs. 1 S. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugbenzin bestimmter Qualität steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Gewerbsmäßigkeit soll nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vorliegen, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das Personen oder Sachen gewerbsmäßig, d.h. gegen Entgelt und nicht nur gegen Ersatz der Selbstkosten befördert. Die Klägerin hat das von ihr im Steuergebiet versteuert bezogene Flugbenzin für steuerfreie Flüge verwendet, denn mit ihren Flügen hat sie unmittelbar entgeltlich Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht. Sie hat mit dem ihr gehörenden Luftfahrzeug für konzernangehörige Gesellschaften Personen befördert und ihre Leistungen den konzernangehörigen Gesellschaften in Rechnung gestellt. Damit hat sie Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht und keine eigenbetrieblichen Leistungen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und auch andere Passagiere befördern darf. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem von ihr mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 EnergieStV gegeben sind. Die Klägerin erfüllt nach alldem die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Energiesteuer.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 21.2.2013
Zurück