21.03.2024

Förderung und Abschluss energetischer Maßnahmen

Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig - nicht nur in Teilbereichen - erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

FG München v. 8.12.2023, 8 K 1534/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten in ihrer am 5.12.2022 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2021 Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei dem am 1.1.2001 mit der Herstellung begonnenen und von ihnen bewohnten Einfamilienhaus (...) für den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsfachunternehmens älter als 2 Jahre war, geltend gemacht. Die Kosten für die Lieferung und Montage im Februar 2021 beliefen sich laut der Rechnung auf 8.118 €. Sie wurden seit März 2021 in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 € abbezahlt. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt.

Das Installationsunternehmen bestätigte den Einbau des Gas-Brennwertheizkessels, jedoch nicht den hydraulischen Abgleich gemäß den Anforderungen der Anlage 6.4 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Deshalb wurde im Einkommensteuerbescheid für 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nicht berücksichtigt.

Die Kläger waren der Ansicht, mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Installationsunternehmen liege eine vollständige Bezahlung der energetischen Maßnahme vor, da es sich dabei um ein Darlehen handele, das als Hingabe eines Erfüllungssurrogats zu sehen sei. Dem Gesetzestext des § 35c EStG sei nicht zu entnehmen, dass eine Steuerermäßigung erst dann zu gewähren sei, wenn die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt sei.

Das FG hat die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht im Streitjahr keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus der Kläger gem. § 35c EStG berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall lagen unstreitig bis auf die vollständige Bezahlung der Handwerkerleistung alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor. Die Kläger haben im Streitjahr anstatt des bei Abnahme fälligen gesamten Werklohns (§ 641 Abs. 1 BGB) lediglich eine Teilleistung i.H.v. 2.000 € an das Heizungsinstallationsunternehmen entrichtet, da sie mit dem ausführenden Handwerksbetrieb Ratenzahlung vereinbart hatten.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lag in der Vereinbarung des Ratenzahlungsgeschäfts keine Zahlung des restlichen Werklohns in Form einer Novation vor, sodass im Streitjahr von einer Gesamtzahlung auszugehen wäre. Grundsätzlich finden Ausgaben im Steuerrecht erst in dem Kalenderjahr Berücksichtigung, in dem diese vom Steuerpflichtigen geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige soll nur solche Aufwendungen steuerlich geltend machen können, durch die er tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig - nicht nur in Teilbereichen - erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Da die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahme i.S.v. § 35c EStG auch bei einer Teilzahlung vorliegt, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

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