05.06.2018

Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs

Mit BMF-Schreiben v. 18.5.2018 nimmt die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich ergeben können, wenn der Steuerpflichtige über forstwirtschaftliche Flächen verfügt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.5.2018 - IV C 7 - S 2232/0-02, DOK 2018/0185471

EStG §§ 2, 4, 13

Forstwirtschaftliche Flächen, die sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von einem landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen befinden, sind Bestandteil eines einheitlichen land - und forstwirtschaftlichen Betriebs. Forstwirtschaftliche Flächen, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, bilden regelmäßig einen Forstbetrieb, wenn mindestens eine der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden forstwirtschaftlichen Flächen mit Bäumen bestanden ist, die als selbständiges Wirtschaftsgut Baumbestand zu beurteilen sind. In diesem Fall ist diese forstwirtschaftliche Fläche ggf. unter Einbeziehung weiterer forstwirtschaftlicher Flächen des Steuerpflichtigen notwendiges Betriebsvermögen eines Forstbetriebs, sofern keine Liebhabereitätigkeit vorliegt.

Forstwirtschaftliche Flächen, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines land - und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, sind insgesamt ohne weitere sachliche Voraussetzungen als selbständiger Teilbetrieb i. S. von § 14 EStG zu beurteilen, wenn mindestens eine dieser Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen Betriebs der Forstwirtschaft erfüllt.

Verbleiben nach einer Verkleinerung eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlichen Teilbetriebs nur forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe, die nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Forstbetriebs erfüllen, bleiben sie grundsätzlich Betriebsvermögen. Sie können jedoch durch ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen werden. Verbleiben derartige forstwirtschaftliche Flächen bei Aufgabe oder Veräußerung des land - und forstwirtschaftlichen Betriebs im Eigentum des Steuerpflichtigen, kann der hierdurch entstehende Entnahmegewinn bei entsprechender Erklärung des Steuerpflichtigen in den nach §§ 14, 16, 34 EStG begünstigten Gewinn einbezogen werden.

BMF online
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