Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
BMF-SchreibenKStG § 8d
Der persönliche Anwendungsbereich des § 8d KStG entspricht demjenigen des § 8c KStG, da ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG Voraussetzung für eine Anwendung von § 8d KStG ist. Demnach ist § 8d KStG auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Absatz 1 KStG anzuwenden.
§ 8d KStG ist auf alle nicht genutzten Verluste i. S. d. § 8c KStG anwendbar. Das gilt insbesondere für Verluste i. S. d. § 2a, § 15 Absatz 4, § 15a, § 15b EStG sowie § 8d KStG oder ähnliche ausgleichs- oder verrechnungsbeschränkte Verluste. Gemäß § 8a Absatz 1 Satz 3 KStG gilt § 8d KStG für einen vorhandenen Zinsvortrag entsprechend.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich
- das Antragserfordernis,
- die materiellen Voraussetzungen,
- die Rechtsfolgen,
- den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse,
- die Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG (§ 8d Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 KStG) sowie
- die Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.
§ 8d KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe i. S. d. § 8c KStG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen (§ 34 Absatz 6a Satz 1 KStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar 2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. Unerheblich ist dabei, ob zu diesem Zeitpunkt nicht genutzte Verluste existierten.
Abweichend davon kann § 8d KStG trotz einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung für Verluste in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2015 entstanden sind. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungszeitraum 2016 endeten, kommt es für die erstmalige Anwendung des § 8d KStG darauf an, ob der schädliche Beteiligungserwerb nach dem 31. Dezember 2015 erfolgte.