Freistellung zur Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens: Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 €
Niedersächsisches FG v. 24.10.2019 - 8 K 153/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin abzugsfähig sind.
Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, mit welchem das Finanzamt die Einkommensteuer auf 0 € festsetzte. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigte das Finanzamt dabei i.H.v. 1.250 €. Den dagegen eingelegten Einspruch, mit welchem die Klägerin einen weitergehenden Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer begehrte, sah das Finanzamt als zulässig an, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie benötige einen entsprechenden Nachweis gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, bei welchem Sie die Freistellung zur Rückzahlung des von ihr in Anspruch genommenen BAföG-Darlehens regelmäßig beantragen müsse. Es wies den Einspruch allerdings mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage, für welche die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, verfolgt sie ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiter. Auf die Bitte des Berichterstatters, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass ein geänderter Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf das BAföG-Darlehen benötigt werde, hat die Klägerin einen Bescheid von 2018 über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG des Bundesverwaltungsamts vorgelegt, auf welchen verwiesen wird.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Die Gründe:
Die erhobene Klage ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Zunächst ergibt sich eine Beschwer nicht aus der festgesetzten Steuer, da das Finanzamt diese mit 0 € festsetzte. Hieran ändern die von der Klägerin geschilderten Umstände nichts. Zwar kann die Klägerin für sich in Anspruch nehmen, dass auch für Zwecke der Freistellung von der Rückzahlung des BAföG-Darlehens auf die sich nach dem EStG zu ermittelnden Einkünfte abzustellen ist (§§ 18a Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 1 BAföG). Dies führt hier allerdings nicht zur Zulässigkeit der Klage.
Denn einerseits bezieht sich die vom BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angenommene Bindungswirkung lediglich auf die sich aus § 24 BAföG ergebende Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid der Eltern des bzw. der Auszubildenden. Im Streitfall geht es jedoch um den Einkommensteuerbescheid der Klägerin als Empfängerin das BAföG-Darlehens. Für die Voraussetzungen von einer Freistellung der Darlehensrückzahlung kommt es nicht - wie bei den Eltern - auf die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres, sondern auf das im Antragsmonat erzielte Einkommen an (§ 18a Abs. 3 Satz 2 BAföG). Mithin wird insofern eine zeitnahe Entscheidung, ggf. aufgrund einer Prognose, getroffen, für welche ein Steuerbescheid, welcher erst nach Ablauf des Kalenderjahres ergehen kann, regelmäßig nicht vorliegt. Zudem wird in der genannten Vorschrift - anders als in § 24 Abs. 2 BAföG - gerade nicht auf den Einkommensteuerbescheid, sondern nur auf das sich nach dem EStG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG) zu ermittelnde Einkommen abgestellt.
Selbst wenn vorliegend - ausnahmsweise - eine Bindungswirkung bestehen sollte, weil sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts verzögert, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG ist eine Freistellung bereits dann vorzunehmen, wenn das "Einkommen mtl. jeweils den Betrag von 1.225 € nicht um mindestens 42 € übersteigt." Dabei wären nach § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BAföG Jahresbeträge zu zwölfteln. Da der Einkommensteuerbescheid der Klägerin bereits jetzt lediglich einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 7.629 € ausweist und damit das monatliches Einkommen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG rund 636 € beträgt, könnte die Klägerin bereits mit dem ihr vorliegenden Einkommensteuerbescheid eine Freistellung der Darlehensrückzahlungen erreichen. Vor diesem Hintergrund würde eine Entscheidung des Senats zu den zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Sachfragen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Vorteil gereichen.
Überdies ist die Klägerin der Aufforderung, nachzuweisen, dass ein geänderter Einkommensteuerbescheid für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens von Bedeutung ist, nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie lediglich einen Freistellungsbescheid für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 30.9.2019 vorgelegt. Dafür, dass die Einkünfte des Jahres 2016 von Bedeutung sind, erbringt dies keinen Nachweis. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Bescheid eine mehr als zehnjährige Freistellungszeit, so dass die Verhältnisse des Jahres 2016 mutmaßlich bereits berücksichtigt worden sind, was angesichts der grundsätzlich vierteljährlich zu entrichteten Raten und einem damit typischerweise einhergehenden zeitnahen Antrag auf Freistellung auch naheliegend ist. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid aufgrund von § 18a Abs. 4 BAföG die Erhöhung des Einkommens "im Freistellungszeitraum" mitzuteilen, verlangt aber ausdrücklich nicht - wie dies bei einer Bindungswirkung zu erwarten gewesen wäre - die Vorlage des Einkommensteuerbescheids.
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Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin abzugsfähig sind.
Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, mit welchem das Finanzamt die Einkommensteuer auf 0 € festsetzte. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigte das Finanzamt dabei i.H.v. 1.250 €. Den dagegen eingelegten Einspruch, mit welchem die Klägerin einen weitergehenden Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer begehrte, sah das Finanzamt als zulässig an, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie benötige einen entsprechenden Nachweis gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, bei welchem Sie die Freistellung zur Rückzahlung des von ihr in Anspruch genommenen BAföG-Darlehens regelmäßig beantragen müsse. Es wies den Einspruch allerdings mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage, für welche die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, verfolgt sie ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiter. Auf die Bitte des Berichterstatters, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass ein geänderter Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf das BAföG-Darlehen benötigt werde, hat die Klägerin einen Bescheid von 2018 über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG des Bundesverwaltungsamts vorgelegt, auf welchen verwiesen wird.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Die Gründe:
Die erhobene Klage ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Zunächst ergibt sich eine Beschwer nicht aus der festgesetzten Steuer, da das Finanzamt diese mit 0 € festsetzte. Hieran ändern die von der Klägerin geschilderten Umstände nichts. Zwar kann die Klägerin für sich in Anspruch nehmen, dass auch für Zwecke der Freistellung von der Rückzahlung des BAföG-Darlehens auf die sich nach dem EStG zu ermittelnden Einkünfte abzustellen ist (§§ 18a Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 1 BAföG). Dies führt hier allerdings nicht zur Zulässigkeit der Klage.
Denn einerseits bezieht sich die vom BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angenommene Bindungswirkung lediglich auf die sich aus § 24 BAföG ergebende Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid der Eltern des bzw. der Auszubildenden. Im Streitfall geht es jedoch um den Einkommensteuerbescheid der Klägerin als Empfängerin das BAföG-Darlehens. Für die Voraussetzungen von einer Freistellung der Darlehensrückzahlung kommt es nicht - wie bei den Eltern - auf die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres, sondern auf das im Antragsmonat erzielte Einkommen an (§ 18a Abs. 3 Satz 2 BAföG). Mithin wird insofern eine zeitnahe Entscheidung, ggf. aufgrund einer Prognose, getroffen, für welche ein Steuerbescheid, welcher erst nach Ablauf des Kalenderjahres ergehen kann, regelmäßig nicht vorliegt. Zudem wird in der genannten Vorschrift - anders als in § 24 Abs. 2 BAföG - gerade nicht auf den Einkommensteuerbescheid, sondern nur auf das sich nach dem EStG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG) zu ermittelnde Einkommen abgestellt.
Selbst wenn vorliegend - ausnahmsweise - eine Bindungswirkung bestehen sollte, weil sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts verzögert, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG ist eine Freistellung bereits dann vorzunehmen, wenn das "Einkommen mtl. jeweils den Betrag von 1.225 € nicht um mindestens 42 € übersteigt." Dabei wären nach § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BAföG Jahresbeträge zu zwölfteln. Da der Einkommensteuerbescheid der Klägerin bereits jetzt lediglich einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 7.629 € ausweist und damit das monatliches Einkommen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG rund 636 € beträgt, könnte die Klägerin bereits mit dem ihr vorliegenden Einkommensteuerbescheid eine Freistellung der Darlehensrückzahlungen erreichen. Vor diesem Hintergrund würde eine Entscheidung des Senats zu den zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Sachfragen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Vorteil gereichen.
Überdies ist die Klägerin der Aufforderung, nachzuweisen, dass ein geänderter Einkommensteuerbescheid für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens von Bedeutung ist, nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie lediglich einen Freistellungsbescheid für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 30.9.2019 vorgelegt. Dafür, dass die Einkünfte des Jahres 2016 von Bedeutung sind, erbringt dies keinen Nachweis. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Bescheid eine mehr als zehnjährige Freistellungszeit, so dass die Verhältnisse des Jahres 2016 mutmaßlich bereits berücksichtigt worden sind, was angesichts der grundsätzlich vierteljährlich zu entrichteten Raten und einem damit typischerweise einhergehenden zeitnahen Antrag auf Freistellung auch naheliegend ist. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid aufgrund von § 18a Abs. 4 BAföG die Erhöhung des Einkommens "im Freistellungszeitraum" mitzuteilen, verlangt aber ausdrücklich nicht - wie dies bei einer Bindungswirkung zu erwarten gewesen wäre - die Vorlage des Einkommensteuerbescheids.
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