Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Kurzbesprechung
BFH v. 20.6.2023 - IX R 15/21
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Streitig war der Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten.
Der BFH entschied, dass Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen, da der Mehraufwand wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre fällt. Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.
Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.
Im Streitfall hatte das FG zutreffend den geltend gemachten Werbungskostenabzug abgelehnt. Soweit die Endtauschzahlung der Steuerpflichtigen betroffen war, hat diese ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruhte auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses CHF-€. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung.
Die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Stillhalterprämien sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidungen sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte betrafen. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert behandelt.
Zwar ist das Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten ‑ der Übertragung und Rückübertragung des Pensionsguts ‑ bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden. Dies ist jedoch anders bei Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und ‑ wie im Streitfall bei Konsortialdarlehen und Zins-Währungs-Swap ‑ auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Streitig war der Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten.
Der BFH entschied, dass Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen, da der Mehraufwand wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre fällt. Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält. Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.
Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.
Im Streitfall hatte das FG zutreffend den geltend gemachten Werbungskostenabzug abgelehnt. Soweit die Endtauschzahlung der Steuerpflichtigen betroffen war, hat diese ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF-€. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruhte auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses CHF-€. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen (einmaligen) Verlust aus der Endtauschzahlung.
Die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Stillhalterprämien sowie zur Behandlung des Edelmetall-Pensionsgeschäfts führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidungen sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und andere Sachverhalte betrafen. Zudem werden Stillhalterprämien und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert behandelt.
Zwar ist das Edelmetall-Pensionsgeschäft ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Beim Edelmetall-Pensionsgeschäft kommt den einzelnen Teilschritten ‑ der Übertragung und Rückübertragung des Pensionsguts ‑ bei der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenständige Bedeutung zu. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden bei einem echten Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden. Dies ist jedoch anders bei Darlehen und Zins-Währungs-Swap, die zivilrechtlich und steuerlich getrennt behandelt und ‑ wie im Streitfall bei Konsortialdarlehen und Zins-Währungs-Swap ‑ auch von unterschiedlichen Personen vereinbart werden können.