Fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG läuft nach dem Tod des Erben weiter
FG Münster 12.6.2013, 3 K 204/11 ErbDie Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Diese veräußerten die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin. Das beklagte Finanzamt versagte den Klägern im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach der Mutter der Erblasserin die Begünstigung nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), da die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei.
Die Kläger waren hingegen der Ansicht, dass die Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13a Abs. 5 ErbStG, wonach "der Erwerber" die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 25/13 anhängig.
Die Gründe:
Die angefochtenen Erbschaftsteuerfestsetzungen waren rechtmäßig.
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 ErbStG werden gewährt, wenn beim Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden u.a. Anteile an Kapitalgesellschaften auf den Erwerber übergehen. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert. § 13a Abs. 5 ErbStG normiert damit eine Nachsteuerregelung, die bei einer Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist nachträglich die Nachversteuerung des bisher begünstigten Vermögens auslöst. Die Frist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau fünf Jahre später.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers endet. Zweck der Steuerbegünstigung ist die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornimmt. Das von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen war mit der laufenden Frist "belastet".
Das BVerfG hatte aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von Betriebsvermögen, die sich u.a. aus der Sozialgebundenheit und der mangelnden Fungibilität des Vermögens ergeben kann, bei der Erbschaftbesteuerung zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat in der Folge die zunächst in § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. geregelten und durch die Nachfolgevorschrift des § 13a ErbStG weiter ausgestalteten steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen auch damit begründet, dass die Betriebsfortführung erleichtert und Arbeitsplätze erhalten werden sollten. Daran anknüpfend hat sich die BFH-Rechtsprechung konsequent am Wortlaut der Begünstigungsnorm orientiert und für das Eingreifen der Nachsteuerregelung allein auf den Tatbestand einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe - unabhängig von deren Motiv - abgestellt. Diesem gesetzlichen Regelungszweck würde es zuwider laufen, nur dem Ersterwerber eine Behaltensverpflichtung aufzuerlegen.
Dennoch wird zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, auf welche Person es für die Anwendung des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ankommt, nicht ersichtlich war. Diese Frage stellt sich unverändert auch nach Inkrafttreten des ErbStG 2009.
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