10.10.2016

Für Fahrten eines Offiziersanwärters von der Wohnung zur Universität der Bundeswehr gilt die Entfernungspauschale

Während des Hochschulstudiums eines Bundeswehrsoldaten im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier an einer Bundeswehruniversität ist diese als betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Aufwendungen für die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes zur Hochschule sind folglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berechnen.

FG Hamburg 26.4.2016, 2 K 160/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und war zunächst als Offiziersanwärter bei einem Ausbildungsbataillon stationiert. Im Rahmen seiner Offizierslaufbahn absolvierte der Kläger ein vierjähriges Studium an der Universität der Bundeswehr in Hamburg. Ab September 2013 verrichtet er seinen Dienst in C. Gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft hatte der Kläger seinen Wohnsitz in den Streitjahren auf dem Universitätsgelände. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in der Zeit nicht in Hamburg, sondern in D.

In seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machte der Kläger als Werbungskosten die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Höchstbetrag geltend. Das Finanzamt berücksichtigte unter Berufung auf neuere BFH-Rechtsprechung die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Ansicht, dass die Reisekosten mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitigen Reisekosten zu Unrecht nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Fahrtkosten vom Ort des Lebensmittelpunktes zum Studienort sind bei einem Studium an einer Bundeswehruniversität im Rahmen der Offiziersausbildung mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehrhochschule integraler Bestandteil der Offiziersausbildung des Truppendienstes ist.

§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelt, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung von 0,30 €, höchstens 4.500 € anzusetzen ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann er die Pauschale für die weiter entfernte Wohnung nur geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Für andere berufsbedingte Fahrtkosten, auch im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.

Der neueren Rechtsprechung des BFH war im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Das Studium ist integraler Bestandteil des Ausbildungsdienstverhältnisses der Offiziersanwärter. Demzufolge ist die Bundeswehruniversität als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Dass das Studium befristet ist und dass nach dessen Abschluss eine Versetzung an einen anderen Standort erfolgt, ist als unschädlich anzusehen. Auch bei einem mehrjährigen Studium kann sich der Steuerpflichtige auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken; dies rechtfertigt den Ansatz der Entfernungspauschale.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 10.10.2016
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