25.06.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Mit BMF-Schreiben v. 18.6.2021 hat die Finanzverwaltung die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 - III C 3 - S 7163/19/10001:001 (2021/0533686) geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.6.2021 - III C 3 - S 7163/19/10001 :001, DOK 2021/0706884

UStG § 4 Nr. 10
VersStG §§ 3, 4


Mit BMF-Schreiben v. 11.5.2021 hatte die Finanzverwaltung zu den umsatzsteuerrechtlichen und versicherungssteuerrechtlichen Auswirkungen der Entscheidung des BFH v. 14.11.2018 - XI R 16/17 Stellung genommen. Das BMF-Schreiben befasst sich im Einzelnen mit den versicherungsteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. Außerdem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 3.10 Abs. 6, 4.8.12 Abs. 1 und 4.10.1 Abs. 4 angepasst.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 11.5.2021 sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.

Diese Anwendungsregelung hat die Finanzverwaltung nun verlängert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 11.5.2021 sind nunmehr anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

Zur Klarstellung weist das BMF darauf hin, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.
BMF online
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