02.06.2022

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022

Mit BMF-Schreiben v. 20.5.2022 hat die Finanzverwaltung auf die ab 1.6.2022 geltenden geänderten Programmablaufpläne hingewiesen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.5.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :005, DOK 2022/0520991

EStG § 39b

Bekannt gemacht wurden
  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohneinzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).


Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023. Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

BMF online
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