Gehören Anschaffungskosten von Optionsscheinen zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien?
FG Düsseldorf 29.11.2016, 6 K 4005/14 K,FDie Klägerin war seit 1980 mehrheitlich an einem in Deutschland ansässigen Bankhaus beteiligt. Die Beteiligung wuchs bis 2013 auf 80,6171 % an. Sie ist in den Bilanzen der Klägerin im Anlagevermögen ausgewiesen. Am 9.12.1986 hatte die Klägerin von dem Bankhaus emittierte Optionsanleihen im Nominalwert von rund 70,6 Mio. DM erworben. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von Aktien der Bank. Am 15.12.1986 veräußerte die Klägerin die Anleihen ohne die Optionsscheine und aktivierte letztere im Anlagevermögen zum 31.12.1986 mit den anteiligen Anschaffungskosten. Die Optionsscheine schrieb die Klägerin zum 31.12.1987 ab. Nach einer Veräußerung im Jahr 1990 verblieben bei der Klägerin 210.000 Stück der Optionsscheine zu einem Buchwert von dann rund 15,75 Mio. DM.
Im Jahr 1996 übte die Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210.000 Aktien der Bank zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis von insgesamt rund 78,8 Mio. DM. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum 31.12.1996 mit Anschaffungskosten in Höhe des gezahlten Basispreises zzgl. Buchwert der Optionsscheine. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Mai 2013 die Ansicht, dass die erworbenen Aktien mit dem Basispreis zzgl. der ursprünglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine zu aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und den historischen Anschaffungskosten sei als steuerpflichtiger Ertrag zu berücksichtigen.
Zur Begründung führten die Prüfer an, zu den Anschaffungsnebenkosten gehöre alles, was aufgewendet werden müsse, um den Erwerbsgegenstand im einsatzfähigen Zustand zu erlangen. Für den Erwerb der Aktien sei die volle Optionsprämie aufgewendet worden. Diese sei als Gegenleistung zu aktivieren. Der Erwerb der Optionsscheine sei nicht als bloße Vorbereitungsmaßnahmen zu qualifizieren. Weil Kernaktivität der Klägerin der Ausbau der strategischen Mehrheitsbeteiligung an das Bankhaus gewesen sei, sei ein finaler Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Optionsscheine und dem späteren Erwerb der Aktien erkennbar.
Die Klägerin begehrte, die Optionsprämie insgesamt ergebnismindernd zu berücksichtigen, zumindest aber lediglich den Buchwert der Aktienoption als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin wurde durch die Erhöhung der Anschaffungskosten der 1996 durch Ausübung der in 1986 erworbenen Option angeschafften Aktien in ihren Rechten verletzt.
Anders als die Finanzbehörde meinte, wurden nicht die zum Erwerb der Aktienoption gezahlten Beträge von der Klägerin aufgewendet, um die Aktien, zu deren Erwerb die Option berechtigte, zu erwerben. Eine derartige Auffassung widerspricht der sog. Zweivertragstheorie und der Tatsache, dass Aktienoptionen zu einem eigenen unabhängigen Investment verselbständigt sind, deren Erwerb nicht typischerweise zum Erwerb der Aktien, zu deren Erwerb die Option berechtigt, führt. Es lässt sich nicht grundsätzlich feststellen, dass eine Aktienoption regelmäßig zum Erwerb der Aktien genutzt wird. Aktienoptionen werden vielmehr, was gerichtsbekannt ist, als eigenständiges Investment und Spekulationsobjekt genutzt.
Es kann auch dahinstehen, ob in Fällen, in denen bereits bei Erwerb der Option eine Absicht bestand, die Aktien durch Ausübung der Option zu erwerben, die Anschaffungskosten der Option gewissermaßen als vorweggenommene Anschaffungskosten der Aktien bei deren Aktivierung zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall ließ sich nicht zur Gewissheit des Senates erkennen, dass die Klägerin bei Erwerb der Option die Absicht hatte, diese zum Erwerb der Aktien zu nutzen. Der Annahme einer solchen Absicht stand vielmehr die ungewöhnlich lange Haltezeit der Option von 10 Jahren und auch der Vortrag der Klägerin entgegen, wonach sie eine solche Absicht nicht hatte, was sich darin zeigte, dass sie mehrmalig Ausübungsmöglichkeiten ungenutzt hatte verstreichen lassen.
Soweit Schindler (in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 6 EStG, Rn. 36) das anrechenbare Entgelt für eine Kaufoption den Anschaffungskosten zurechnet, wird dies nicht durch das dort als Beleg aufgeführte BFH-Urt. v. 26.4.1977 (Az.: VIII R 2/75) gestützt. Denn dort wurde entschieden, dass das Entgelt, das ein Grundstückseigentümer dafür erhält, dass er ein für eine gewisse Zeit bindendes Kaufangebot über ein Grundstück abgibt, eine Einnahme i.S.v. § 22 Nr 3 EStG ist. Eine Aussage zur steuerrechtlichen Einordnung beim Erwerber, insbesondere hinsichtlich der Anschaffungskosten, fehlt. Vielmehr ist nach Auffassung des Senats die Anschaffung durch Ausübung eines Bezugsrechts durch Ansatz des Basispreises zzgl. des Buchwertes des eingesetzten Optionsgutes als Anschaffungskosten als erfolgsneutral zu behandeln. Nur diese Auffassung entspricht dem Prinzip der Ergebnisneutralität von Anschaffungsvorgängen.
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