21.09.2021

Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

BFH v. 26.5.2021 - V R 31/19
Der Sachverhalt:
Die im Jahr 2014 errichtete klagende GmbH verfolgt gemäß ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in A in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird laut Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze vorgenommen. Das Finanzamt stellte fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Die Klägerin übernahm 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die X-Schule bietet Schulunterricht für die Klassen 1 bis 12 an mit dem Abschlussziel Baccalaureate; Unterrichtssprache ist im Wesentlichen Englisch. Die Klägerin erhielt im Streitjahr weder für den Schulbetrieb insgesamt noch für den Unterhalt der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) öffentliche Mittel. Die vorherige Trägergesellschaft der X-Schule war durch Anerkennungsbescheid als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Aufgrund eines weiteren Bescheides ging die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft 2014 auf die Klägerin über. Die Klägerin erhob im Streitjahr Schulgebühren i.H.v. zwischen rd. 11.000 und 17.000 € pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren i.H.v. 400 € pro Jahr sowie einmalig anfallende Einschreibegebühren i.H.v. 3.000 € bei bis zu drei Teilnahme-Schuljahren, von 5.000 € bei bis zu sechs Teilnahme-Schuljahren und von 7.000 € bei mehr als sechs Teilnahme-Schuljahren.

Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte. Einigen Stipendiaten wurde ein Vollstipendium gewährt, bei dem keine Schulgebühren erhoben wurden. Bei anderen wurde ein Halbstipendium gewährt, bei dem auf die Schulgebühren ein Nachlass von 50 % gewährt wurde. Kosten für Verpflegung, Transport, Material, besondere Veranstaltungen etc. waren in jedem Fall weiter von den Eltern zu tragen. Die Stipendien wurden jährlich überprüft und bei u.a. guten schulischen Leistungen und einer im Wesentlichen unveränderten Einkommenssituation der Eltern verlängert. Darüber hinaus gewährte die Klägerin leistungsunabhängige Geschwisterstipendien für Kinder mit zwei oder mehr Geschwistern, die bereits die X-Schule besuchten. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer gegenüber der Klägerin auf 0 € fest. In der Erläuterung des Bescheides führt es aus: Die Gesellschaft ist nicht gemeinnützig.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen.

Das FG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist im Streitjahr nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.

Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Das FG ist bei seiner Würdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der Höhe der für den Besuch der X-Schule aufzubringenden Schulgebühren und einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % der Gesamtschülerzahl vor allem Schüler wohlhabender Eltern und damit nicht einen Ausschnitt der Allgemeinheit fördere. Diese Würdigung verstößt weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze; sie ist ohne weiteres möglich.
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