Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.4.2022 - IV C 2 - S 2836/21/10001 :001, DOK 2022/0362719
KStG § 27 Abs. 2
Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020 zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF- Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I 2019, 97, an die neue Rechtslage angepasst und hierzu 38, 42, 44, 45 und 46 geändert. Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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KStG § 27 Abs. 2
Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020 zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF- Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I 2019, 97, an die neue Rechtslage angepasst und hierzu 38, 42, 44, 45 und 46 geändert. Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.