07.04.2022

Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG)

Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2022 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I 2019, 97 an die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. September 2020 (wird amtlich veröffentlicht) angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.4.2022 - IV C 2 - S 2836/21/10001 :001, DOK 2022/0362719

KStG § 27 Abs. 2

Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020 zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF- Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I 2019, 97, an die neue Rechtslage angepasst und hierzu 38, 42, 44, 45 und 46 geändert. Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF online
Zurück