11.11.2013

Gestaltung von Prospektwerbung stellt gewerbliche Tätigkeit dar

Um eine für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" zu erreichen, müssen sich die Gestaltungsmittel auf etwas nicht Sichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Infolgedessen handelt es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt.

FG Rheinland-Pfalz 24.10.2013, 6 K 1301/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR. Ihre beiden Gesellschafter sind eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent der Akademie für Photographie. Diese erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit.

Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (etwa die Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung war der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht worden, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter war als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit zu qualifizieren.

Der Senat hatte sich hinsichtlich eines weiteren Sachverständigengutachtens an eine Akademie für Kommunikationsdesign gewandt. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen.

Hierzu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten der Klägerin überwiegte dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 11.11.2013
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