Getrennt lebende Ehegatten können Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend machen
BFH 27.7.2011, VI R 13/10Die Klägerin lebte im Streitjahr 2005 von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende, verheiratete Schwiegermutter i.H.v. 3.928 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, da die Klägerin gegenüber der Mutter ihres getrennt lebenden Ehemannes nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei. Das FG bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG konnten die Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter der Klägerin berücksichtigt werden, obwohl die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG aufgrund Getrenntlebens der Ehegatten nicht vorlagen.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind insbesondere nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S.d. § 1589 S. 1 BGB, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen; gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ferner nach §§ 1360 ff. BGB Ehegatten untereinander. Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten" bestehen.
Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 S. 1 EStG stellt lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach den §§ 26 Abs. 1 S. 1, 26a, 26b, 26c EStG gegeben sein müssen. Eine einschränkende Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG dahingehend, dass der Normzweck der Vorschrift den Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geböte, kommt nicht in Betracht.
Der Rechtsstreit war allerdings noch nicht entscheidungsreif, denn das FG muss im weiteren Verfahren noch prüfen, ob nicht der Schwiegervater seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Schwiegermutter der Klägerin nach § 1608 BGB nachkommen konnte.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.