Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.1.2022 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :004, DOK 2022/0007642
EStG § 8
Das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) zu beachten.
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EStG § 8
Das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) zu beachten.