03.06.2016

Gewerbliche Vermietung: Ansprüche des Vermieters gegen Mieter auf Nachzahlung der Nebenkosten sind als künftige Vorteile mindernd zu berücksichtigen

Ansprüche eines gewerblichen Vermieters gegen seine Mieter auf Nachzahlung der Nebenkosten sind als künftige Vorteile mindernd zu berücksichtigen. Beantragte Rückstellungen wären daher allenfalls mit jeweils 0 € anzusetzen.

FG Düsseldorf 3.9.2014, 4 K 4198/13 E,G,U
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die gewerbliche Untervermietung von Gewerberäumen im Erdgeschoss sowie ersten und zweiten Obergeschoss eines bebauten Grundstücks an etwa 38 Mieter. Der Kläger hatte das Grundstück seinerseits umsatzsteuerpflichtig von dem Eigentümer angemietet. Der mtl. Mietzins für die Fläche von rd. 5.812 qm betrug rd. 41.000 € Kaltmiete zzgl. rd. 12.000 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zzgl. Umsatzsteuer von rd. 10.000 € und für eine weitere Fläche von 326 qm rd. 3.000 € Kaltmiete zzgl. rd. 900 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zzgl. Umsatzsteuer von rd. 700 €. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren ermittelte er in den Jahresabschlüssen einen Gewinn von rd. 135.000 € für das Jahr 2008 und von rd. 160.000 € für das Jahr 2009.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Außerdem folgte es den vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009. Nach einer beim Klägern durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Mieteinnahmen seien im Rahmen der Sollversteuerung debitorisch zu verbuchen gewesen. Hierfür seien die in den Mietverträgen vereinbarten Mieten maßgebend. Gleiches gelte für die abgerechneten Nebenkosten; auch diese seien debitorisch zu verbuchen und nicht erst mit ihrer Einnahme zu erfassen. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen, die Festsetzungen der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags sowie die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge entsprechend.

Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass, falls das beklagte Finanzamt an der Sollverbuchung der Erträge festhalte, sich diese Behandlung auch in der Sollverbuchung der Aufwendungen widerspiegeln müsse. Daher werde die Berücksichtigung von noch nicht verbuchten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 begehrt. Die Nebenkostenabrechnung des Eigentümers für das Jahr 2009 liege bereits vor. Aus dieser ergebe sich eine Nachzahlung i.H.v. rd. 136.000 € netto (zzgl. rd. 26.000 € Umsatzsteuer), die als Aufwand des Jahres 2009 kreditorisch zu verbuchen sei. Die Nebenkostenabrechnung für das 2008 habe der Kläger noch nicht erhalten. Es sei jedoch nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB eine Rückstellung zu bilden, die aus dem Mittelwert der (Netto-) Nachzahlungen der Jahre 2006, 2007 und 2009 zu ermitteln sei. Daraus ergebe sich eine Rückstellung von rd. 56.000 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Gewinn der Streitjahre um 56.000 € bzw. um 136.000 € zu mindern.

Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der vom Kläger zu leistenden Nachzahlungen von Nebenkosten dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind. Die vom Kläger begehrten Rückstellungen könnten jedenfalls nicht mit den von ihm angesetzten Beträgen von 56.000 € und 136.000 € bewertet werden. Denn die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter auf Nachzahlung der Nebenkosten sind als künftige Vorteile mindernd zu berücksichtigen, so dass die von ihm begehrten Rückstellungen allenfalls mit jeweils 0 € anzusetzen wären.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, wertmindernd zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Wertminderung der Rückstellung ist, dass zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und dem wirtschaftlichen Vorteil zumindest ein sachlicher Zusammenhang besteht. Künftige Vorteile sind i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG auch solche, die erst nach dem Bilanzstichtag realisiert werden. Eine voraussichtliche Verbundenheit besteht bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Eintritt des Vorteils sprechen, mit anderen Worten der Eintritt des Vorteils überwiegend wahrscheinlich ist.

Demnach wäre eine zu bildende Rückstellung um die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter, die betragsmäßig in derselben Höhe bestehen wie die Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter, jedenfalls auf 0 € zu vermindern. Zwar mögen die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter zum Bilanzstichtag noch nicht als Forderung auszuweisen gewesen sein. Das setzt § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG indessen gerade voraus. Zwischen den vom Kläger geleisteten Nebenkostennachzahlungen und seinen Ansprüchen auf Nebenkostennachzahlung gegenüber seinen Mietern bestand auch ein sachlicher Zusammenhang.

Die Ansprüche des Klägers korrespondierten dem Grunde und der Höhe nach mit seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter des Grundstücks. Es handelt sich um die nämlichen Kosten, die der Kläger an seine Mieter weiterberechnet hat. Der Umstand, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber seinen Mietern erst nach dem Bilanzstichtag hätten realisiert werden können, ist nach den dargestellten Grundsätzen unbeachtlich. Es liegt auch die voraussichtliche Verbundenheit der Vor- und Nachteile vor, weil mehr Gründe für als gegen das Bestehen von Erstattungsansprüchen des Klägers gegen seine Mieter sprechen.

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