07.12.2021

Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden.

FG Baden-Württemberg v. 11.6.2021 - 5 K 1996/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig.

Der Sohn kaufte zunächst mit US Dollar (USD) die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Kläger ist hingegen der Ansicht, es liege kein "anderes Wirtschaftsgut" und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Gewinne des Klägers sind sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und in denen der Erwerber des gesamten Betriebs einen greifbaren Wert sieht.

Vorliegend hat der Kläger beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. In der Blockchain der Kryptowährung wird dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser steht ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und ist mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung ist einer gesonderten Bewertung zugänglich. Ihr Wert wird anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger hat hier aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen sind übertragbar. Dies zeigt deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen sind für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität kann der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen sind möglich. Kryptobörsen sind als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht.

Betreibt die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, ist sie sogar ein Kreditinstitut und unterliegt damit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit rd. acht Jahren gab, nur schwer aufdecken lassen, reicht dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber kann nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er darf zunächst deren Entwicklung abwarten und muss erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche hat es bis zum Streitjahr jedoch nicht gegeben.

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FG Baden-Württemberg PM Nr. 6 vom 1.12.2021
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