Gewinne von Tochtergesellschaften bei Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nicht einzubeziehen
FG Münster v. 2.7.2024 - 6 K 1425/21 F
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. IV R 13/24 geführt.
Die Gründe:
Die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, ist zutreffend.
Als "Gewinn" im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen ist, spricht für die Auffassung der Klägerin. Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften allerdings dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.
Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gibt daher auch keine betriebsübergreifende "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden sind, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
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FG Münster NL vom 15.8.2024
Die klagende GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. IV R 13/24 geführt.
Die Gründe:
Die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, ist zutreffend.
Als "Gewinn" im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen ist, spricht für die Auffassung der Klägerin. Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften allerdings dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.
Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gibt daher auch keine betriebsübergreifende "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden sind, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
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