Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen
Gleich lautende Erlasse v. 2.11.2021 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0457 - 2 - V A 3
AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Die gleich lautenden Erlasse enthalten Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzämter, der Mittelbehörden (OFD) bzw. der obersten Landesbehörden bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO sowie zur Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG).
Ferner enthalten sie gemeinsame Anordnungen zu Zuständigkeitsgrenzen, zur Ablehnung von Anträgen und Vorlage von Anträgen.
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AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Die gleich lautenden Erlasse enthalten Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzämter, der Mittelbehörden (OFD) bzw. der obersten Landesbehörden bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO sowie zur Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG).
Ferner enthalten sie gemeinsame Anordnungen zu Zuständigkeitsgrenzen, zur Ablehnung von Anträgen und Vorlage von Anträgen.