Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.8.2024 - IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, DOK 2024/0713088
KStG § 8 Abs. 3
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 15. 3. 2023 - I R 41/19 hat die Finanzverwaltung die Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. 9. 2017 (BStBl I 2017, 1293) an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Der BFH hatte entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit ‑‑ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs‑‑ aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hatte der BFH ferner entschieden, dass dann, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vorliegt, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Soweit der BFH in Rn. 28 des vorgenannten Urteils die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, teilt die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung nicht. Sie hält an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter - Geschäftsführers vereinbar ist.
Die Neuregelungen gelten für alle offenen Fälle.
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KStG § 8 Abs. 3
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 15. 3. 2023 - I R 41/19 hat die Finanzverwaltung die Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. 9. 2017 (BStBl I 2017, 1293) an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Der BFH hatte entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit ‑‑ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs‑‑ aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hatte der BFH ferner entschieden, dass dann, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vorliegt, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Soweit der BFH in Rn. 28 des vorgenannten Urteils die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, teilt die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung nicht. Sie hält an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter - Geschäftsführers vereinbar ist.
Die Neuregelungen gelten für alle offenen Fälle.