10.08.2011

Grunderwerbsteuer aus Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften führt zu sofort abzugsfähigem Aufwand

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.

BFH 14.3.2011, I R 40/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Bundesland ist. Sie war zu 95 % an der B-AG beteiligt, die über Grundbesitz verfügte. Im Streitjahr 1999 übertrug das Land die restlichen 5 % der Aktien an der B-AG unentgeltlich auf die Klägerin. Diese stellte die übertragenen Anteile mit 19 Mio. DM in eine Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ein. Da mit der Übertragung sämtliche Anteile der B-AG in der Hand der Klägerin lagen, war der Tatbestand einer Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.

In ihrer Bilanz zum 31.12.1999 bildete die Klägerin eine Rückstellung für Grunderwerbsteuern i.H.v. 3 Mio. DM. Das Finanzamt behandelte diese Rückstellung nicht als sofort abzugsfähigen Aufwand, sondern aktivierte den Rückstellungsbetrag als Nebenkosten zur Anschaffung der Beteiligung an der B-AG. Auf dieser Grundlage setzte das FG außerdem Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO zur Körperschaftsteuer fest.

Die Klägerin forderte, die Grunderwerbsteuer als abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die infolge der Anteilsübertragung von der Klägerin gezahlten Grunderwerbsteuern waren nicht als Anschaffungskosten auf die übertragenen Aktien zu aktivieren und erhöhten auch nicht auf andere Weise den für die Aktien zu bildenden Bilanzansatz.

Die bilanzielle Berücksichtigung der Grunderwerbsteuern als Bestandteil von Anschaffungskosten schied hier schon deshalb aus, weil die vom Land übertragenen Aktien bei der Klägerin nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert zu bilanzieren waren. Grundsätzlich gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zwar zu den Wirtschaftsgütern, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1997 (hier und nachfolgend i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999) in der Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind jedoch bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhten auch nicht den Teilwert der eingelegten Anteile. Denn es handelt sich bei den Grunderwerbsteuern nicht um regelmäßig, sondern nur in bestimmten Ausnahmefällen an den Aktienerwerb geknüpfte Folgekosten, die deshalb im Rahmen der Bemessung des Teilwerts der eingelegten Aktien nicht zu berücksichtigen sind.

Letztlich waren die Grunderwerbsteuern auch nicht den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen. Denn nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten, die zeitlich nach dem Anschaffungsvorgang bzw. nach Herstellung der Betriebsbereitschaft des betreffenden Wirtschaftsguts anfallen, aber mit dem Erwerbsvorgang noch in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. An einem solchen ursächlichen Zusammenhang der Grunderwerbsteuerpflicht mit etwaigen früheren Erwerbsvorgängen hinsichtlich der Altanteile fehlte es allerdings hier, weil solche Erwerbsvorgänge nicht Anknüpfungspunkt für den Grunderwerbsteuertatbestand sind. Die Grunderwerbsteuerpflicht der Klägerin knüpfte nicht an den Erwerb der Altanteile, sondern an den Tatbestand der Anteilsvereinigung an.

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