04.11.2014

Grunderwerbsteuer: Zur Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

Überträgt ein Vater in Vorwegnahme der Erbfolge ein Grundstück in gleichen Teilen auf mehrere Kinder, und verpflichten sich die Geschwister etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen, so ist die entsprechende Übertragung an ein anschließend geborenes Geschwister von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies ergibt sich auf Grund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG.

FG Düsseldorf 16.7.2014, 7 K 1201/14 GE
Der Sachverhalt:
Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 in Vorwegnahme der Erbfolge ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest.

Das F gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies ergibt sich auf Grund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG.

Zwar sind sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergibt sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Danach ergibt sich aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG ausnahmsweise eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer.

Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung kann sich aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt. Eine solche Interpolation kommt insbes. dann in Betracht, wenn sich der zu beurteilende Erwerb als abgekürzter Weg darstellt und wenn die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie denn durchgeführt, ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit wären. Hätten die Schwestern des Klägers vorliegend die Auflage nicht erfüllt, so wäre der Vater berechtigt gewesen, von ihnen die Rückübertragung des Grundstückes zu verlangen. Eine solche Übertragung wäre nach § 3 Nr.6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Sodann hätte der Vater die Miteigentumsanteile auf alle drei Kinder zu gleichen Teilen erneut übertragen können. Auch eine solche Übertragung wäre nicht grunderwerbsteuerpflichtig gewesen.

Es würde jedoch zu einem dem Gesetzeszweck, nämlich die Übertragungen von Grunderwerb zwischen Verwandten in gerade Linie zu begünstigen, widersprechenden Ergebnis führen, wenn gerade das vertragstreue Verhalten der Schwestern zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen würde. Entscheidend ist, dass nach dem Gesamtplan, der von dem Vater des Klägers verfolgt wurde, die grunderwerbsteuerfreie Übertragung eines Miteigentumsanteils auch auf den Kläger beabsichtigt war.

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