Halbabzugsverbot bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
FG Münster 23.3.2011, 7 K 2793/07 EDer Kläger verpachtete Grundstücke an eine von ihm beherrschte GmbH. Aufgrund einer wirtschaftlichen Krise der GmbH setzte er die vereinbarten Pachtzahlungen zunächst befristet auf ein Jahr auf die Hälfte herab und verzichtete im folgenden Jahr für drei Monate auf die Pacht.
Nach einer Betriebsprüfung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Grundstücksaufwendungen hinsichtlich des rechnerisch "unentgeltlich" überlassenen Anteils gem. § 3c Abs. 2 EStG a.F. nur zur Hälfte, da insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den vom Kläger künftig erwarteten Gewinnausschüttungen bestehe (Halbabzugsverbot).
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG gekürzt. Dem Einwand des Klägers, durch die befristete Pachtminderung hätte die wirtschaftliche Existenz der GmbH und damit auch der zukünftige Bezug von - in vollem Umfang steuerpflichtigen - Pachteinnahmen gesichert werden sollen, konnte nicht gefolgt werden.
Das Halbabzugsverbot aus § 3c Abs. 2 EStG a.F. besagt, dass Betriebsausgaben, die mit lediglich zur Hälfte steuerpflichtigen Einnahmen aus einer Kapitalbeteiligung (u.a. Dividenden) zusammenhängen, auch nur zur Hälfte abgezogen werden dürfen - und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr die Einnahmen angefallen sind. Es genügt ein lediglich mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und den steuerbefreiten Einnahmen.
Im Streitfall haben sowohl die Minderung als auch der zeitweise Verzicht auf die Pachtzahlungen - bei unveränderter Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke - zu einer Verminderung der Zahlungsverpflichtungen der GmbH geführt. Die hiermit einhergehende Gewinnerhöhung kann an den Kläger als Gesellschafter der GmbH in Form von künftigen, teilweise nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen weitergereicht werden.
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