10.02.2017

Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde rechtmäßig

Eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund i.H.v. 1.000 € im Jahr entfaltet keine erdrosselnde Wirkung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Halten von gefährlichen Hunden wird hierdurch nicht unmöglich gemacht.

OVG Rheinland-Pfalz 17.1.2017, 6 A 10616/16.OVG
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 € und für einen gefährlichen Hund 1.000 € im Jahr.

Gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer von 1.000 € jährlich erhob der Kläger Klage. Er macht geltend, der Steuersatz sei überhöht. Die Steuerhöhe habe erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für "normale" Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefährlichen Hundes, die sich auf rund 750 € im Jahr beliefen.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde i.H.v. 1.000 € jährlich entfaltet keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten wird hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer erdrosselnden Wirkung kann dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand steht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteigt. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht der Fall.

Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes beläuft sich - ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde - mindestens auf rd. 750 €. Dieser Betrag errechnet sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung (wissenschaftliche Studie aus dem Jahre 2014) und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kommen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhen, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haltung des Hundes "in sicherem Gewahrsam" durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes. Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 € ergeben.

Nach alldem errechnet sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes vom mehr als 800 € jährlich. Berücksichtigt man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgeht und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher sind, so ist eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 € überschreitet den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies wird auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde - hier: das 16,7-fache - noch die absolute Höhe von 1.000 € jährlich fallen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 4 vom 8.2.2017
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