13.08.2019

Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

Ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.

FG Hamburg v. 9.5.2019 - 2 K 342/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Metallbauer absolviert, die er 2011 mit dem Gesellenbrief abschloss. Danach arbeite er zwei Jahre als Schmied in einem Hufbeschlagschmiedbetrieb. In 2013 nahm er an einem viermonatigen Vorbereitungslehrgang "Hufbeschlagschmied" gem. § 6 HufbeschlV der Tierärztlichen Hochschule teil. Im Jahr 2014 erhielt er die Anerkennungsurkunde nach § 4 Abs. 1 HufBeschlG als staatlich anerkannter geprüfter Hufbeschlagschmied, die ihn zur selbständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt. Seit 2015 ist der Kläger als Hufbeschlagschmied selbständig tätig.

Die Tätigkeit des Klägers umfasst die Versorgung - vornehmlich gesunder - Pferde mit Hufeisen, die als Metallrohling beschafft und sodann den individuellen Bedürfnisses des Pferdes angepasst werden. Dabei arbeitet der Kläger mit Tierärzten zusammen, die ihn bei erkannten Fehlstellungen einsetzen, um mit speziell angepassten Hufen die erforderlichen Bewegungsprobleme zu lösen. Der Kläger seinerseits verweist seine Kunden auf tierärztliche Behandlungen, sofern er beim Anbringen von Hufbeschlägen als Erstdiagnose Krankheiten an den Hufen feststellt.

Der Kläger meldete formal einen Gewerbebetrieb "Hufschmied" an, war aber in der Folgezeit der Ansicht, dass seine Tätigkeit eine freiberufliche sei und gab dementsprechend keine Gewerbesteuererklärung ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, der Kläger erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG und setzte Gewerbesteuervorauszahlungen fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat im Streitjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, seine Tätigkeit kann nicht als freiberufliche qualifiziert werden.

Die Tätigkeit des Klägers ist insbesondere nicht mit derjenigen eines Tierarztes oder eines Heilpraktikers bzw. Physiotherapeuten vergleichbar. Zwar hat der Kläger im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs an der Tierärztlichen Hochschule auch Kenntnisse im Rahmen der Beurteilung und Versorgung erkrankter Hufe erlangt. Diese Kenntnisse erreichen indes nicht die breiten Kenntnisse eines Tierarztes. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den Beruf des Heilpraktikers. Anders als Heilpraktiker unterliegen Hufbeschlagschmiede nämlich keiner staatlichen Aufsicht.

Auch eine etwaige Ähnlichkeit zum Berufsbild der Podologen führt nicht dazu, dass die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich zu qualifizieren wäre. Denn beim Beruf des Podologen handelt es sich nicht um einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Bei diesem Berufsbild soll es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um einen ähnlichen Beruf i.S.d. Vorschrift handeln. Nach Wortlaut und Systematik des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG muss sich die Ähnlichkeit des zu beurteilenden Berufes indes auf einen der genannten Katalogberufe beziehen. Die Vergleichbarkeit mit einem anderen nach Auffassung der Finanzverwaltung ähnlichen Beruf i.S.d. Vorschrift ist demnach nicht ausreichend für die Qualifikation der Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes als freiberufliche Tätigkeit.

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