In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
BFH 17.2.2011, V R 39/09Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Spirituosen in der Rechtsform einer GmbH. Im Rahmen einer im Januar 2006 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Monaten April, Mai und Juni 2005 der T-GmbH insgesamt drei Rechnungen erteilt hatte. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt rd. 74.000 € gesondert ausgewiesen.
Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen wurden nicht ausgeführt. Die Rechnungen wiesen keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer auf. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden.
Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den von der Klägerin begebenen Rechnungen um solche i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Rechnungen die Merkmale des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG (fortlaufende Rechnungsnummer) und des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG (Lieferzeitpunkt) nicht enthielten.
Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet.
Es ist aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen können. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gibt der BFH ausdrücklich auf.
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