Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt
FG Düsseldorf v. 14.5.2019 - 10 K 3317/18 AO
Hintergrund:
Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit auf. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. III R 36/19 anhängig.
Die Gründe:
Der Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit war aufzuheben.
Die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen war für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig. Zwar kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selbst regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist aber nicht erfolgt. Deshalb hat über den Stundungsantrag des Klägers nun "seine" Familienkasse in D zu entscheiden.
Linkhinweis:
FG Düsseldorf PM vom 25.7.2019
Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit auf. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. III R 36/19 anhängig.
Die Gründe:
Der Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit war aufzuheben.
Die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen war für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig. Zwar kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selbst regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist aber nicht erfolgt. Deshalb hat über den Stundungsantrag des Klägers nun "seine" Familienkasse in D zu entscheiden.
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