18.07.2024

Inländische Steuerpflicht von EU-Geldern im Rahmen von Frontex-Einsätzen

Gelder der Europäischen Union, die an einen Polizeibeamten mit Wohnsitz im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland gezahlt werden, unterliegen der inländischen Steuerpflicht.

Kurzbesprechung
BFH v. 16.5.2024 - VI R 31/21

EStG § 1 Abs 1 S 1, § 3 Nr. 13, § 3 Nr. 64, § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1
AO § 8
DBA GRC Art 11 Abs 1, Art 11 Abs 2, Art 11 Abs 3, Art 17 Abs 2 Nr. 1
DBA POL Art 15 Abs 1, Art 15 Abs 2
EGV 2007/2004 Art 15, 2007/2004 Art 17, 2007/2004 Art 18, 2016/1624 Art 20
EUV 2016/1624 Art 21, 2016/1624 Art 56, 2016/1624 Art 58, 2016/1624 Art 59


Der unbeschränkt Steuerpflichtige, Beamter beim Bundesland A, hatte im Rahmen von Frontex - Einsätzen in Griechenland Arbeitslohn (Drittlohn von der EU) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erhalten. Die EU-Gelder sind (insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig) mangels Zahlung aus (inländischen) "öffentlichen Kassen" nicht gemäß § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Der BFH entschied, dass sich eine Steuerfreiheit auch nicht aus anderen Vorschriften ergibt.
 
  • Die Steuerfreiheit der EU-Gelder nach § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG scheidet aus, da der Steuerpflichtige nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht, das grundsätzlich von einem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff ausgeht, nicht in einem Dienstverhältnis zu Frontex, sondern zum Bundesland A stand. Außerdem hat § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG zur weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wird, was bei den streitigen EU-Geldern ebenfalls nicht der Fall ist.
     
  • Die dem Steuerpflichtigen in den Streitjahren ausgezahlten EU-Gelder sind auch nicht gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABlEU C 326 vom 26.10.2012, S. 266) steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Der Steuerpflichtige, der als Beamter des Bundeslands A für die Einsätze in Griechenland an das BPOLP abgeordnet war und von diesem sodann der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex zugewiesen wurde, war aber weder Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU, was für die Steuerbefreiung Voraussetzung ist. Aus diesem Grund gilt die Steuerbefreiung nach Art. 12 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABlEU C 326 vom 26.10.2012, S. 266) für den Steuerpflichtigen auch nicht nach Art. 18 i.V.m. Art. 17 der VO (EG) 2007/2004 und Art. 59 i.V.m. Art. 58 VO (EU) 2016/1624.
     
  • Die EU-Gelder sind des Weiteren nicht nach Art. XVII Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. XI des DBA-Griechenland steuerfrei zu stellen, da nach den dortigen Regularien Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht im Streitfall zusteht.
     
  • Eine Besteuerung der vom Steuerpflichtigen bezogenen EU-Gelder in Polen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen können vorbehaltlich der Art. 16, 17, 18 und 19 DBA-Polen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden, soweit sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen (183-Tage-Klausel) nichts anderes ergibt. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine Arbeit im Rahmen der Frontex-Einsätze jedoch nicht in Polen als dem Sitzstaat von Frontex ausgeübt, sondern in Griechenland. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des DBA-Polen kommt eine vom Kläger befürwortete erweiternde Auslegung dergestalt, dass seine Tätigkeit in Griechenland "funktional dem Sitz von Frontex in Polen zuzuordnen" sei, nicht in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr der Ort der (tatsächlichen) Arbeitsausübung, also der Ort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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