Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage darf gestrichen werden
FG Köln v. 14.3.2024, 7 V 10/24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 u.a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Infolgedessen machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Die Behörde verwies auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien.
Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das FG. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen, so der Antragsteller.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Az.: III B 24/24 beim BFH anhängig ist.
Die Gründe:
Nach summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2021. Zu Recht hatte das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Streitjahr gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG rückgängig gemacht.
Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohen. Die Rückgängigmachung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt schließlich keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahlende profitieren. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sein können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
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FG Köln online
Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 1.1.2022 u.a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Infolgedessen machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Die Behörde verwies auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien.
Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das FG. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen, so der Antragsteller.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Az.: III B 24/24 beim BFH anhängig ist.
Die Gründe:
Nach summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2021. Zu Recht hatte das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Streitjahr gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG rückgängig gemacht.
Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohen. Die Rückgängigmachung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt schließlich keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahlende profitieren. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sein können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
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