10.11.2017

Investitionsabzugsbetrag: Investitionszulage erhöht Betriebsgröße bei Betriebsvermögensvergleich

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Anspruch auf Investitionszulage bei Bestimmung der Betriebsgröße gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen.

BFH 3.8.2017, IV R 12/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für Anschaffungen, die sie im Jahr 2009 getätigt hatte, beantragte die Klägerin im Januar und März des Jahres 2010 eine Investitionszulage für das Jahr 2009 i.H.v. rd. 43.000 €. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Danach setzte es im April 2010 eine Investitionszulage für die Klägerin für das Jahr 2009 i.H.v. rd. 41.000 € fest.

In dem Jahresabschluss, den die Klägerin im August 2010 auf den 31.12.2009 aufstellte, aktivierte sie die Investitionszulage bzw. eine darauf bezogene Forderung nicht. Das Eigenkapital der Klägerin betrug ausweislich der Bilanz zum 31.12.2009 rd. 245.500 €, das Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten rd. 78.500 €, insgesamt also rd. 324.000 €.

In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2009 beantragte die Klägerin für das Jahr 2009 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von 79.400 €. Das Finanzamt stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnfeststellung) und den nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbaren Verlust gesondert und einheitlich fest. Den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag berücksichtigte es hierbei nicht.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags der Anspruch auf Investitionszulage dem Grunde nach nicht als Betriebsvermögen der Klägerin zum 31.12.2009 zu berücksichtigen ist.

Der Anspruch auf Investitionszulage ist bei der Bestimmung des Betriebsvermögens auf der Grundlage der Steuerbilanz als Aktivposten anzusetzen. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Danach hat die Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Der Anspruch auf eine Investitionszulage ist als Forderung dem Umlaufvermögen des Betriebs der Klägerin zuzuordnen (§ 246 Abs. 1 S. 1, § 247 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B.II.4. HGB). Danach ist die Investitionszulage Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs.

Dem steht auch § 12 InvZulG 2007 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG (Satz 1). Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Satz 2). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens ist. Denn die Formulierung, wonach die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG gehört, bezweckt eine teilweise Rückzahlung der Investitionszulage (Subvention) aufgrund der Besteuerung des durch die Investitionszulage entstandenen Gewinns zu vermeiden.

Die durch die Gewährung der Investitionszulage eingetretene Betriebsvermögensmehrung soll zu keinem steuerbaren Gewinn führen. Danach muss der durch die Bilanzierung des Anspruchs auf Investitionszulage zunächst entstandene Gewinn - in einer zweiten Stufe der Gewinnermittlung - wieder neutralisiert werden. Technisch erfolgt dies dadurch, dass die durch die steuerbilanzielle Erfassung der Investitionszulage eingetretene Betriebsvermögensmehrung durch eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung korrigiert wird. Diese außerbilanzielle Korrektur ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch auf Investitionszulage das steuerbilanzielle Betriebsvermögen erhöht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 S. 2 InvZulG 2007. Mit dieser Regelung soll lediglich erreicht werden, dass der Zweck des Satzes 1 - die Nichtsteuerbarkeit des durch die Investitionszulage entstandenen Gewinns - nicht durch eine Minderung des Abschreibungsvolumens konterkariert wird.

Linkhinweis:

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