Investitionszulage für leer stehende Wohnungen
BFH 7.7.2011, III R 91/08Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte im März 1999 ein Mehrfamilienhausgrundstück in Potsdam erworben und führte daran Modernisierungsarbeiten durch, die je Quadratmeter 614 € kosteten und im Juli 2002 abgeschlossen wurden. Das Finanzamt versagte die beantragte Zulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden gem. § 3 InvZulG 1999 von 15 %, soweit sie auf drei Wohnungen entfiel, die seit dem Abschluss der Arbeiten längere Zeit leer standen. Eine dieser Wohnungen veräußerte die Klägerin im Jahr 2003. Sie wurde von der Käuferin seit August 2003 langfristig zu fremden Wohnzwecken vermietet.
Das FG wies die gegen die Zulagenversagung gerichtete Klage ab. Es war der der Ansicht, die drei Wohnungen hätten nicht -wie erforderlich - während der fünfjährigen Bindungsfrist ununterbrochen fremden Wohnzwecken gedient, da die in allen drei Fällen mehr als einjährige Leerstandsdauer nicht als -unschädlicher - vorübergehender Leerstand i.S.d. BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.8.2001, Az.: IX R 52/98) angesehen werden könne. Der Meinung der Klägerin, der fünfjährige Bindungszeitraum beginne erst mit der erstmaligen tatsächlichen Nutzung zu fremden Wohnzwecken, sei nicht zu folgen.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht eine Investitionszulage von rund 84.375 € zu.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 InvZulG 1999 sind u.a. nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten an Gebäuden begünstigt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahmen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal "zu etwas dienen" dem Wortsinn nach eine tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts zu bestimmten Zwecken erfordere. Daran hält der Senat allerdings nicht mehr fest. Somit kann ein Wirtschaftsgut bereits durch eine entsprechende Widmung und das Bereithalten einem bestimmten Zweck dienen. Insoweit kann eine zur dauernden Vermietung bestimmte und dafür verfügbar gehaltene Wohnung i.S.d. § 7c Abs. 4 EStG auch während eines vorübergehenden Leerstands fremden Wohnzwecken dienen.
Diese Auslegung steht im Einklang mit der von der Steuerverwaltung in R 7.2 Abs. 1 S. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 vertretenen Ansicht, dass ein Gebäude nicht erst dann i.S.d. § 7 Abs. 4 EStG Wohnzwecken dient, wenn es tatsächlich bewohnt wird, sondern bereits dann, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Infolgedessen kann die Zulage nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 auch dann beansprucht werden, wenn die zur Vermietung angebotene Wohnung leer steht. Anhaltspunkte für eine zeitliche Begrenzung des Leerstandes lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, so dass grundsätzlich auch ein mehrjähriger Leerstand für die Förderung unschädlich ist.
Zwar begründet ein lang andauernder Leerstand in der Regel Zweifel daran, ob das Gebäude tatsächlich i.S.v. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 fremden Wohnzwecken dienen soll, ebenso wie ein langjähriger Leerstand einkommensteuerrechtlich zu Zweifeln Anlass gibt, ob der Steuerpflichtige nicht eine dauerhafte Vermietung ausschließt, um die Wohnung verkaufen zu können. Allerdings hatte das FG hier bindend festgestellt, dass die Klägerin alle drei streitigen Wohnungen vermieten wollte.
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