07.11.2012

Jahreswagenbesteuerung: Nicht jeder Arbeitnehmerrabatt führt zu steuerpflichtigem Lohnvorteil

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

BFH 26.7.2012, VI R 30/09 u.a.
Der Sachverhalt:
In den beiden vorliegenden Fällen (VI R 30/09 u. VI R 27/11) sind die Kläger bei unterschiedlichen Automobilherstellern beschäftigt. Sie hatten in den Streitjahren 2000 bis 2005 von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sog. "Listenpreisen" lagen. Die Finanzämter setzten daraufhin einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg.

Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten. Das FG gab der Klage in der Sache VI R 30/09 statt. In der Sache VI R 27/11 gab das FG der Klage nur teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes in der Sache VI R 30/09 blieb vor dem BFH erfolglos. Die Revision des Klägers in der Sache VI R 27/11 hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG).

Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann greifen zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag i.H.v. 4% sowie zusätzlich ein Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG); Grundlage dafür ist allerdings nicht der Marktpreis sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Da dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.

Das FG hatte es im Verfahren VI R 27/11 hingegen rechtsfehlerfrei abgelehnt, über die vom Arbeitgeber fremden Dritten gewährten Rabatte hinaus die Vorteile auf der Grundlage von Preisnachlässen von 17,5 % bis 20 % anzusetzen. Der Kläger hatte nämlich nicht substantiiert vorgetragen, welches Fahrzeug er zu welchem konkreten Preis bei welchem Händler zu den nur pauschal angegebenen Preisnachlässen i.H.v. 17,5 % bis 20 % hätte erwerben können. Für einen dahingehenden substantiierten Sachvortrag genügt es insbesondere nicht, sich nur allgemein auf Zeitungsartikel und Zeitungsanzeigen zu berufen, zumal wenn diese, wie hier, nicht die konkret vom Kläger jeweils erworbenen Modelle zum Gegenstand hatten, teilweise andere Zeiträume betrafen und ansonsten auch nur allgemein gehaltene journalistische Meldungen zu Preisentwicklung und Wettbewerb enthielten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VI R 30/09 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VI R 27/11 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 75 vom 7.11.2012
Zurück