Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen
BFH 28.2.2013, III R 94/10Der Kläger war im Streitjahr 1999 als Unternehmensberater tätig und hatte Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Zu diesem Zweck begab er sich, von einer zweiwöchigen Unterbrechung abgesehen, jede Woche des Streitjahres zu einer Firma in B. Dort war er zwischen zwei und vier Tagen zusammenhängend tätig, übernachtete im Hotel und reiste dann wieder zu seiner Wohnung in O. zurück. Insgesamt war er an 153 Tagen in B. beschäftigt. An weiteren 27 Tagen befand er sich auf Dienstreisen in anderen Städten, wo er für andere Kunden tätig war. Die restliche Arbeitszeit verwandte er auf Vor- und Nachbereitungen, Konzeptentwicklungen, u.ä. Diese Arbeiten verrichtete er in einem Büro in seinem Heimatort.
Das Finanzamt lehnte es ab, dem Kläger für seine Tätigkeit in B. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren. Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 EStG bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Kläger war der Ansicht, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.
Der Revision war nicht darin zu folgen, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden müsste, um die streitige gesetzliche Regelung anwenden zu können. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Abzugsbegrenzung kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Denn dort findet sich die Formulierung "ununterbrochen" nicht. Der Kläger hatte vielmehr dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpflegungssituation derjenigen an seinem Wohnort anpassen können.
Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, lag hier nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro waren dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a S. 7 EStG).
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