02.07.2018

Kein inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten

Das Innehaben eines Wohnsitzes setzt voraus, dass die Wohnung der Person zum jederzeitigen Wohnaufenthalt objektiv zur Verfügung steht und von ihr subjektiv dazu bestimmt ist. Dass ein Ausländer nur mit Kurzzeitvisa einreist und deren zeitliche Beschränkungen einhält und sich jährlich nur einmal für wenige Wochen im Inland aufhält, steht einer Wohnsitznahme objektiv entgegen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass eine Person neben dem Familien- oder Hauptwohnsitz einen weiteren Wohnsitz immer auch dort hat, wo ihr Ehegatte einen Wohnsitz hat, wenn sie sich dort hin und wieder aufhält.

FG Hamburg 12.4.2018, 1 K 202/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau des Klägers in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland hatte und aufgrund dessen eine antragsgemäße Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist.

Die Eheleute hatten 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland, in den Streitjahren 2012 und 2013 21 bzw. 23 Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten rd. zehn Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 189 Tage) ein. Vom 8.9. bis 8.12.2011 war die Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der im September 2013 beantragten und ihr im September 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem 24.10.2014 wieder in Hamburg an.

Der Kläger begehrte die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Das Finanzamt lehnte diese ab, denn die Ehefrau habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Ein vierwöchiger Aufenthalt rechtfertige keine Zusammenveranlagung.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird dort unter dem Az. III B 65/18 geführt. 

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die begehrte Zusammenveranlagung zu Recht abgelehnt.

Die Ehefrau hat in der Wohnung des Klägers, ihres Ehemannes, in Hamburg während der Streitjahre keinen Wohnsitz. Ihr war bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich. Vor allem war sie aber nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland. Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet, ist im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt.

Ob kurzfristige Aufenthalte, die grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, für die Beibehaltung eines bereits bestehenden Wohnsitzes reichen können bzw. eine entsprechende Vermutung auslösen können, kann dahinstehen, denn es liegt hier kein Beibehaltensfall vor. Auch für die Zeit vor den Streitjahren kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers einen inländischen Wohnsitz hatte. Die Situation in den Vorjahren war im Wesentlichen identisch. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt für die Vorjahre dem Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung ungeprüft entsprochen hatte.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind die Aufenthalte der Ehefrau lediglich als Besuche bei ihrem Ehemann, dem Kläger, zu würdigen, den die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm behaupteten Wohnsitz der Ehefrau in Hamburg trifft. Ein Rechtsgrundsatz, dass eine Person neben dem Familien- oder Hauptwohnsitz einen weiteren Wohnsitz immer auch dort hat, wo ihr Ehegatte einen Wohnsitz hat, wenn sie sich dort hin und wieder aufhält, findet sich nicht. Auch in einer solchen Konstellation bedarf es objektiver Umstände, dass die Wohnung des Ehegatten der Person jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht und dass sie sie für sich selbst zum jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt hat.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 29.6.2018
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