Kein Kindergeld für Kind in Untersuchungshaft
FG Baden-Württemberg 30.3.2011, 2 K 5243/09Der Sohn des Klägers absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Untersuchungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Untersuchungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und wird inzwischen unter dem Az. III R 27/11 beim BFH geführt.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat in dem angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zutreffend entschieden, dass der Sohn während der Zeit der Untersuchungshaft nicht als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen ist.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dabei wird nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abgestellt, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Im Streitfall hat die Straßenbau-GmbH wegen der Untersuchungshaft des Kindes den Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt. Damit war die Berufsausbildung zunächst abgebrochen, d.h. rechtlich und tatsächlich beendet. Das hatte zur Folge, dass B beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen war.
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich. Denn in solchen Fällen hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen daran gehindert. Mit diesen Fallgestaltungen ist der Abbruch einer Berufsausbildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten jedoch nicht vergleichbar.
Die Begehung der schweren Straftaten war vorliegend für den Abbruch der Berufsausbildung ursächlich. In einem solchen Fall nimmt es das Kind (billigend) in Kauf, dass es nach seiner Ergreifung seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann. Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.
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