Kein Kindergeldanspruch bei gleichzeitigem Erhalt von Dependent Child Allowance durch eine UN-Einrichtung
FG Köln 8.11.2011, 1 K 3550/09Die Ehefrau des Klägers arbeitete im Streitjahr 2009 bei einer UN-Einrichtung. Sie kürzte im August des Jahres ihre Arbeitszeit um die Hälfte, wodurch sich ebenfalls die kinderbezogene Zuwendung des Arbeitgebers (Dependent Child Allowance) um 50 % auf 80,50 € je Kind und Monat reduzierte. Im Rahmen der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau wurde im Einkommensteuerbescheid 2009 ein Kinderfreibetrag i.H.v. 6.024 € für ein Kind berücksichtigt und das bezogene Dependent Child Allowance i.H.v. 1.694 € der Einkommensteuer hinzugerechnet.
Im September 2009 beantragte der Kläger Kindergeld ab August 2009 für seine beiden Töchter. Den Antrag lehnte die Familienkasse ab. Da der Anspruch auf Dependent Child Allowance den Anspruch auf Kindergeld in Deutschland ausschließe. Der Kläger hielt dagegen, dass die gewährte Child Allowance den Kindergeldbezug nicht ausschließe. Denn während das Kindergeld das Existenzminimum für das Kind unabhängig vom Erwerbseinkommen sicherstellen wolle, knüpfe die Dependent Child Allowance eher an den Familienstatus an. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Dependent Child Allowance vom Umfang der Tätigkeit abhängig sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat für seine Kinder weder einen Anspruch auf volles Kindergeld, noch einen ergänzenden Anspruch auf sog. Differenzkindergeld.
Der Kindergeldanspruch des Klägers nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde durch die Zahlung der Dependent Child Allowance ausgeschlossen. Es handelte sich hierbei um Leistungen einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Wie das Kindergeld, hat auch das Dependent Child Allowance die sozialrechtliche Funktion des Ausgleichs kindbedingter Aufwendungen. Dies wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass es sich um eine Unterstützung für "dependent childs", also abhängige Kinder handelt.
Auch wenn das Dependent Child Allowance im vorliegenden Fall nur ca. 50 % des deutschen Kindergeldes betrug und damit erheblich geringer als das deutsche Kindergeld war, verlor es nicht seine funktionelle Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld. Dies wäre nur bei ganz geringfügigen Leistungen der Fall, da die Leistungen dann ihre sozialrechtliche Funktion verlieren würden. Diese vom BVerfG nicht näher definierte Geringfügigkeitsgrenze war im vorliegenden Fall jedoch noch nicht unterschritten. Denn mit monatlichen Leistungen von 80,50 € je Kind tritt nach wie vor eine deutliche Entlastung der Familie ein.
Letztlich hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Differenzkindergeld. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus § 65 Abs. 2 EStG. Bereits nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut bezieht sich die in dieser Vorschrift getroffene Regelung ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG geregelten Leistungen aus inländischen gesetzlichen Versicherungen und nicht auf die von § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 o. 3 EStG erfassten ausländischen bzw. von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen gezahlten kinderbezogenen Leistungen.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.