11.07.2024

Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

Mit BMF-Schreiben v. 4.7.2024 hat die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben v. 15.7.2013, BStBl. I 2013, 921 aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.7.2024 - IV C 2 - S 2770/19/10004 :002, DOK 2024/0585015

EStG § 15a
KStG § 14 Abs. 4


Mit BMF-Schreiben v. 15.7.2013 - IV C 2 - S 2770/07/10004 :004, BStBl. I 2013, 921 hatte die Finanzverwaltung die Anwendung der BFH-Entscheidung v. 29.8.2012 - I R 65/11, BStBl. II 2013, 555 zu passiven Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft angeordnet, die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn die Fallkonstellation des Urteilssachverhalts vorliegt, d.h. wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme aufgrund der Anwendung des § 15a EStG dem Betrag entspricht, der auch nach der Steuerbilanz für die Einkommensentwicklung zugrunde zu legen ist. Mit Ausnahme des genannten Anwendungsfalls des § 15a EStG ist in allen anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten weiterhin nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die organschaftlichen Ausgleichsposten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Absatz 4 Satz 1 KStG in der Steuerbilanz zu aktivieren oder zu passivieren.

Das vorgenannte BMF - wird nun im letzten Absatz dahingehend ergänzt, dass zum Ertragszuschuss auf die Entscheidung des BFH v. 15.3.2017 - I R 67/15 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) hingewiesen wird. Danach stellt ein Ertragszuschuss eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird.

Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I 2021, 2050) gelten die vorgenannten Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG.
BMF online
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