Kein Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente bei Ablauf der Frist zur Einwilligung in die Datenübermittlung an die ZfA
FG Münster v. 20.12.2019 - 12 K 2686/16 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitzeitraum als Beamtin in NRW als Lehrerin tätig und der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 2002 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Altersvorsorgevertrag nach dem "Riester Modell" ab und erteilten einen Dauerzulageantrag. In den Jahren 2008 bis 2010 leisteten die Kläger Altersvorsorgebeiträge von rd. 3.060 €, 3.160 € und 3.340 €. In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre gaben sie jeweils an, unmittelbar zulageberechtigt zu sein und machten einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge geltend. Das Finanzamt veranlagte die Kläger erklärungsgemäß, da von einer unmittelbaren Zulageberechtigung ausgegangen wurde.
Im September 2013 erhielt das Finanzamt von der ZfA eine Mitteilung, dass die Klägerin lediglich mittelbar zulageberechtigt sei. Daraufhin änderte es auf der Grundlage von § 91 Abs. 1 Satz 1 u. 4 EStG die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre jeweils am 5.11.2013, weil nunmehr ein Sonderausgabenabzug allein bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 2.100,00 € zu gewähren sei. Wegen des nur noch einmal zu gewährenden Höchstbetrages gem. § 10a EStG i.H.v. 2.100,00 € hätte sich im Rahmen der Günstigerprüfung ergeben, dass die gewährten Zulagen günstiger seien als ein Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG. Die gewährte Steuerermäßigung gem. § 10a EStG sei daher zurückzufordern. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem am 20.11.2013 eingelegten Einspruch. Die Versäumung der Frist zur Erteilung der Einwilligung in die Datenübermittlung befände sich bei der ZfA in Klärung. Sie treffe kein Verschulden an der Versäumung der Einwilligungsfrist. Sie hätten erst nach Änderung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt zum ersten Mal eine Aufforderung erhalten, eine Einwilligung in die Datenübermittlung an die ZfA zu unterschreiben.
Am 18.12.2013 stellten die Kläger bei der ZfA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie an der verspäteten Einwilligung in die Datenübermittlung kein Verschulden getroffen habe. Das hiesige Einspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund dieses Wiedereinsetzungsantrags zunächst ruhend gestellt. Die ZfA lehnte den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung schließlich mit Einspruchsentscheidungen vom 11.4.2016 ab. Diese Entscheidungen sind in Bestandskraft erwachsen. Das Finanzamt wies daraufhin die Einsprüche der Kläger zurück.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die mit den Änderungsbescheiden vom 5.11.2013 vorgenommen Änderungen sind nicht zu beanstanden.
Die Kläger zählen zwar an sich zum unmittelbar zulagenberechtigten Personenkreis gem. § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 1 EStG, so dass für sie nach § 10a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG ein Sonderausgabenhöchstbetrag i.H.v. insgesamt 4.200 € anzusetzen wäre. Die Begünstigung von Besoldungsempfängern setzt allerdings nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG zusätzlich voraus, dass "sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf".
Die zuständige Stelle, gegenüber der die Einwilligung abzugeben ist, ist im Fall der Klägerin die die Besoldung anordnende Stelle (§ 81a Satz 1 Nr. 1 EStG), mithin das LBV NRW. Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger haben die erforderliche Einwilligung erst am 26.11.2013 und damit nach Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erteilt. Denn für das Jahr 2008 hätte die Einwilligung bis zum 31.12.2010, für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2011 und für das Jahr 2010 bis zum 31.12.2012 erteilt werden müssen. Die erst am 26.11.2013 beim LBV NRW eingereichte Einverständniserklärung erteilten die Kläger daher verspätet, da die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist für sämtliche Streitjahre versäumt ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die Auffassung vertreten, unverschuldet an der Einhaltung der Frist des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG gehindert gewesen zu sein. Insoweit hat die ZfA im Rahmen des dort durchgeführten Einspruchsverfahrens mit Einspruchsentscheidungen vom 11.4.2016 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO abgelehnt. Das FG sieht sich vor diesem Hintergrund daran gehindert, im Verfahren gegenüber dem hiesigen Finanzamt eine erneute Überprüfung dieser Entscheidung vorzunehmen. Die Kläger hätten sich im Verfahren gegenüber der ZfA gegen die dort erfolgte fehlerhafte Mitteilung zur Wehr setzen müssen.
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Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitzeitraum als Beamtin in NRW als Lehrerin tätig und der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 2002 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Altersvorsorgevertrag nach dem "Riester Modell" ab und erteilten einen Dauerzulageantrag. In den Jahren 2008 bis 2010 leisteten die Kläger Altersvorsorgebeiträge von rd. 3.060 €, 3.160 € und 3.340 €. In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre gaben sie jeweils an, unmittelbar zulageberechtigt zu sein und machten einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge geltend. Das Finanzamt veranlagte die Kläger erklärungsgemäß, da von einer unmittelbaren Zulageberechtigung ausgegangen wurde.
Im September 2013 erhielt das Finanzamt von der ZfA eine Mitteilung, dass die Klägerin lediglich mittelbar zulageberechtigt sei. Daraufhin änderte es auf der Grundlage von § 91 Abs. 1 Satz 1 u. 4 EStG die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre jeweils am 5.11.2013, weil nunmehr ein Sonderausgabenabzug allein bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 2.100,00 € zu gewähren sei. Wegen des nur noch einmal zu gewährenden Höchstbetrages gem. § 10a EStG i.H.v. 2.100,00 € hätte sich im Rahmen der Günstigerprüfung ergeben, dass die gewährten Zulagen günstiger seien als ein Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG. Die gewährte Steuerermäßigung gem. § 10a EStG sei daher zurückzufordern. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem am 20.11.2013 eingelegten Einspruch. Die Versäumung der Frist zur Erteilung der Einwilligung in die Datenübermittlung befände sich bei der ZfA in Klärung. Sie treffe kein Verschulden an der Versäumung der Einwilligungsfrist. Sie hätten erst nach Änderung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt zum ersten Mal eine Aufforderung erhalten, eine Einwilligung in die Datenübermittlung an die ZfA zu unterschreiben.
Am 18.12.2013 stellten die Kläger bei der ZfA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie an der verspäteten Einwilligung in die Datenübermittlung kein Verschulden getroffen habe. Das hiesige Einspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund dieses Wiedereinsetzungsantrags zunächst ruhend gestellt. Die ZfA lehnte den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung schließlich mit Einspruchsentscheidungen vom 11.4.2016 ab. Diese Entscheidungen sind in Bestandskraft erwachsen. Das Finanzamt wies daraufhin die Einsprüche der Kläger zurück.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die mit den Änderungsbescheiden vom 5.11.2013 vorgenommen Änderungen sind nicht zu beanstanden.
Die Kläger zählen zwar an sich zum unmittelbar zulagenberechtigten Personenkreis gem. § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 1 EStG, so dass für sie nach § 10a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG ein Sonderausgabenhöchstbetrag i.H.v. insgesamt 4.200 € anzusetzen wäre. Die Begünstigung von Besoldungsempfängern setzt allerdings nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG zusätzlich voraus, dass "sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf".
Die zuständige Stelle, gegenüber der die Einwilligung abzugeben ist, ist im Fall der Klägerin die die Besoldung anordnende Stelle (§ 81a Satz 1 Nr. 1 EStG), mithin das LBV NRW. Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger haben die erforderliche Einwilligung erst am 26.11.2013 und damit nach Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erteilt. Denn für das Jahr 2008 hätte die Einwilligung bis zum 31.12.2010, für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2011 und für das Jahr 2010 bis zum 31.12.2012 erteilt werden müssen. Die erst am 26.11.2013 beim LBV NRW eingereichte Einverständniserklärung erteilten die Kläger daher verspätet, da die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist für sämtliche Streitjahre versäumt ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die Auffassung vertreten, unverschuldet an der Einhaltung der Frist des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG gehindert gewesen zu sein. Insoweit hat die ZfA im Rahmen des dort durchgeführten Einspruchsverfahrens mit Einspruchsentscheidungen vom 11.4.2016 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO abgelehnt. Das FG sieht sich vor diesem Hintergrund daran gehindert, im Verfahren gegenüber dem hiesigen Finanzamt eine erneute Überprüfung dieser Entscheidung vorzunehmen. Die Kläger hätten sich im Verfahren gegenüber der ZfA gegen die dort erfolgte fehlerhafte Mitteilung zur Wehr setzen müssen.